Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

( 252) 
a) den Versammlungen des Ausschusses beizuwohnen und von den Verhandlungen des 
Directorii, nach Befinden durch persönliche Theilnahme an den Sitzungen desselben, 
Kenntniß zu nehmen, 
b) die Ausführung solcher Beschlüsse des Directorit, gegen die ihm im Interesse der 
Staatsregierung oder des Unternehmens überhaupt erhebliche Bedenken beigehen, bis 
auf Einholung höherer Entschließung durch seinen Einspruch zu verhindern, 
) in Generalversammlungen darüber zu wachen, daß der Legitimationspassus berichtigt, 
die Abstimmung gehörig geleitet und nichts beschlossen werde, was den Statuten 
zuwiderläuft, überhaupt aber das im Interesse der Sache Erforderliche wahrzunehmen. 
Generalversammlungen. 
§44. Die Mitglieder der Actiengesellschaft berathen und beschließen in Generalver- 
sammlungen, welche am Orte, wo die Gesellschaft ihr Domieil hat, zu halten sind. 
Eintheilung. § 45. Die Generalversammlungen sind: 
a) regelmäßige, welche in der ersten Hälfte eines jeden Jahres stattfinden und sich über 
die § 50 a, b bezeichneten Gegenstände erstrecken müssen; 
b) außerordentliche, welche zu jeder Zeit, sobald sie das Directorium für nöthig hält, 
oder auf Antrag der Königlich Sächsischen Staatsregierung oder des Ausschusses 
anzuberaumen sind. 
Ein Aufschub der regelmäßigen Generalversammlungen ist nur zulässig, wenn der Aus- 
schuß damit einverstanden ist und außerdem die Regierung die Einwilligung dazu ertheilt. 
§ 46. Die erste Einladung zu einer jeden Generalversammlung ist mindestens vier 
Wochen vor dem dazu anberaumten Termine nach § 38 von dem Directorio zu erlassen. 
Darin sind die Gegenstände der Berathung, soweit möglich, speciell anzugeben. 
Leqitimation. & 47. Die Staatsregierung übt das wegen des Antheils des Staats am Actiencapitale 
ihr zustehende Stimmrecht durch einen besondern Bevollmächtigten aus. 
Die übrigen Inhaber von Actien haben sich durch Vorzeigung der letztern beim Ein- 
tritte in die Generalversammlung zur Theilnahme an derselben zu rechtfertigen. 
§ 48. In den Generalversammlungen steht der Königlich Sächsischen Staatsregierung 
eine dem dritten Theile der von den gegenwärtigen Actionären geführten Stimmenzahl gleiche 
Zahl an Stimmen zu, so daß deren Bewvollmächtigter jederzeit ein Viertheil sämmtlicher 
Stimmen in der Generalversammlung vertritt. 
Von den übrigen Actionärs hat der Vorzeiger von 
Zweck. 
Einladung. 
Stimmberech- 
tigung. 
1 bis 5 Actien 1 Stimme 41 bis 50 Actien 6 Stimmen 
6 10 2 Stimmen 51 75 7 
11 20 3 76 100 8 
21 30 4 101 150 9 
31 40 5 
151 und mehr 10
	        
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