Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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63. Dagegen werden dem Ausschusse die durch seine Geschäftsführung erwachsenen 
Auslagen, sowie den einzelnen Mitgliedern desselben die bei ihrer Geschäftsführung ihnen 
erwachsenen Reise= und sonstigen Kosten aus der Gesellschaftscasse nach Festsetzung des Aus- 
schusses vergütet. " 
§ 64. Der Ausschuß hat nach seiner Ergänzung alljährlich einen Vorsitzenden und 
einen Stellvertreter aus seiner Mitte zu erwählen. 
65. Der Vorsitzende hat die Ausschußmitglieder, soweit dieß bei besonderer Dring- 
lichkeit allseits zu ermöglichen ist, zu den Sitzungen einzuladen, den Vortrag zu halten, 
und Ausfertigungen zu vollziehen; auch steht demselben das Recht zu, Deputationen aus 
der Mitte des Ausschusses zu ernennen. 
§ 66. Ausschußversammlungen sind so oft, als es die zu erledigenden Geschäfte er- 
heischen, oder auf Antrag von mindestens fünf Ausschußmitgliedern anzuberaumen. 
s 67. Zu den nach Stimmenmehrheit und bei Stimmengleichheit durch den Vor- 
sitzenden erfolgenden Beschlüssen des Ausschusses ist die Abstimmung von mindestens zehn 
Mitgliedern desselben erforderlich; über die Suspension und Remotion von Mitgliedern des 
Directori (J 69 b), sowie bei Berathung über die Aufnahme von Darlehen (6 88C) kann 
jedoch nur eine aus mindestens zwölf Mitgliedern bestehende Versammlung beschließen. — 
Wird bei Wahlen durch zweimalige Abstimmung absolute Stimmenmehrheit nicht erlangt, 
so entscheidet bei der dritten Abstimmung relative. 
§ 68. Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Ausschusses sind Protocolle, welche 
der Vorsitzende und ein Ausschußmitglied mit zu unterschreiben haben, aufzunehmen. Es 
steht dem Ausschusse frei, hierzu und zu den nöthigen Ausfertigungen einen zum Proto- 
colliren befähigten und zu besoldenden Rechtskundigen zu wählen. 
8 69. Der Ausschuß hat: 
a) zwei Directoren und den § 72 genannten Stellvertreter zu wählen, und, Falls 
durch dieselben das Interesse der Gesellschaft gefährdet sein sollte, deren Sus- 
pension und Remotion zu verfügen, auch bei sich vorfindendem Anlasse über das 
Directorium Beschwerde zu führen; 
b) die den Directoren zu gewährende Remuneration zu bestimmen § 80); 
) die Beobachtung der Statuten Seiten des Directorii zu überwachen; 
d) die Einsicht der Bücher zu fordern, und zu deren fortwährender Controlirung ge- 
gen angemessene Vergütung einen Revisor zu bestellen, auch nach seinem Ermessen 
zu jeder beliebigen Zeit Hauptcassenrevisionen vornehmen zu lassen; 
e) die Rechnungsabschlüsse zu prüfen, zu moniren und bis auf Genehmigung der Ge- 
neralversammlung zu justificiren; 
I) sein Gutachten über die vom Directorio ihm vorgelegten Gegenstände auf Verlangen 
Auslagen. 
Beamte. 
Vorsizender. 
Versammlun= 
gen. 
Beschlüsse. 
Protocolie. 
Wirkungskreis.
	        
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