( 261 )
Statuten.
& 97. Jeder Actieninhaber ist den in gegenwärtigen Statuten. enthaltenen Bestim= Verbindende
mungen unterworfen, ohne daß ihm dagegen die Ausflucht der Nichtkenntniß zu Statten Kraft.
kommt.
& 98. Abänderungen der Statuten, mögen diese bleibend sein oder in zeitweiligen Abänderung.
Ausnahmen bestehen, können nur in Generalversammlungen beschlossen werden und bedür-
fen der Genehmigung der Staatsregierung.
Dresden, den 10ten Juli 1844.
Das Directorium und der Ausschuß der Sächsisch-Schlesischen
Eisenbahngesellschaft.
Carl Ludwig Schill. Anton Freiherr von Gablenz. Franz Netcke.
Heinrich Erdmann August von Thielau.
A.
Erklärung
der Königl. Sächsischen Regierung über die Bedingungen ihrer Mitwirkung
bei dem Sächsisch -Schlesischen Eisenbahnunternehmen.
§ 1. Behufs der Herstellung und des Betriebs einer Eisenbahn von Dresden über
Bautzen und Löbau bis Görlitz, zum Anschluß an die von Breslau dorthin zu führende
Eisenbahn wird unter der Benennung
„Sächsisch-Schlesische Eisenbahngesellschaft"
eine Actiengesellschaft gebildet.
#J# 2. Der Staat betheiligt sich bei dem Unternehmen mit dem dritten Theile des
erforderlichen Anlagecapitals, welches vorläufig zu 6,000,000 Thaler angenommen wird.
Die andern zwei Drittheile werden im Wege der Actienzeichnung durch Privatinteressenten
aufgebracht, und unter 40,000 Actien à 100 Thlr. vertheilt.
63. Er sichert überdieß zu dem Zwecke, damit den Theilnehmern eine Verzinsung
von 4 der während der Bauzeit successive zu leistenden Einzahlungen gewährt werden
könne, seine Mitwirkung unter folgenden nähern Bestimmungen zu:
a) die Verzinsung beginnt mit dem Zeitpuncte, wo die Actienzeichnung nach Erfül-
lung des erforderlichen Betrags für geschlossen erklärt wird.
40*