Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

B. 
Vertrag 
der Königlich Sächsischen und Königlich Preußischen Regierung, das Sächsisch— 
Schlesische Eisenbahnunternehmen betreffend; 
vom 24sten Juli 1843. 
  
(Anmerkung. Der Abdruck dieses Vertrags unterbleibt hier, da derselbe bereits mittelst Allerhoͤchster 
Verordnung vom zten October 1843 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1843, 
14tes Stück, Nr. 50, S. 142) seinem ganzen Inhalte nach zur öffentlichen Kenntniß ge- 
bracht worden ist.) 
C. 
Die Hohe Staatsregierung des Königreichs Sachsen betheiligt sich bei dem 
Unternehmen mit dem dritten Theile des Anlagecapitals und leistet hinsichtlich 
dieser Quote und deren aus den Zinsenvorschüssen erwachsender Vermehrung 
auf den für sie ausfallenden Dividendenantheil jedes einzelnen Betriebsjahres zu 
Gunsten der in Privathänden belindlichen Actien insofern Verzicht, als der ge- 
Sammte Reinertrag nicht eine Rente von 4 pro Cent jährlich für diese Actien 
deckt. 
  
  
ISnterimsactie 
der 
Süächsisch-Schlesischen Eisenbahugesellschaft 
lnhaber dieser Interimsactie, auf welche unter Einrechnung der bereits gelei- 
Ssteten Anzahlung von Zehn Thalern ein Gesammteinschuss von höchstens Ein- 
hundert Thalern im Vierzehnthalerfusse eingefordert werden kann, hat verhält- 
nissmässigen Antheil an dem gesammten Eigenthum, Gewinn und Verlust der 
1844. 41
	        
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