Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

( 269) 
. 
Kctie 
    
der 
Sächsisch-Schlesischen Eisenbahngesellschaft 
Inbaber dieser Actie hat nach Verhältniss der darauf eingezahlten Einhundere 
Thaler im Vierzehnthalerfusse Theil an dem gesammten Eigenthum, Gewinn 
und Verlust der Sächsisch-Schlesischen Eisenbahngesellschaft und ist den Sta- 
tuien unterworten. 
Dresden. den 184 
Süchsisch -Schlesische Eisenbahngesellschaft. 
(Eigenhändige Namensunterschrift der drei Directoren.) 
(Wörtlich abzudrucken sind hierzu die §§ 32, 33, 34, 40, 41 der Statuten.) 
F. 
  
  
  
ter 
JSeln-Schein 
2Ul 
Actie der Süchsisch-Schlesischen Eisenbahngesellschaft 
Uegen Rückgabe dieses Scheins wird Ende Juni — December — 184 Aalls 
der Casse der unterzeichneten Gesellschaft die für den gedachten Termin Sta- 
tutenmässig zu bestimmende und bekannt zu machende Dividende ausgezahlt. 
Dresden, den 184 
Sächsisch-Schlesische Eisenbahungesellschaft. 
(facsimilirte Unterschriften der drei Directoren) 
  
Nach § 34 der Statuten verfallen Dividenden, welche innerhalb vier Jahren vom Zahlungs- 
(ermine an nicht erhoben sind, der Gesellschaftscasse, und es werden mit d ist di 
- - mit d . die be- 
treflenden Coupons ungüllig. 5 leser Frist d.
	        
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