Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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nung (Gesetz= und Verordnungsblatt 8tes Stück. 31, S. 186) und auf Grund der 
vom Directorium der Sächsisch -Schlesischen Eisenbahngesellschaft fernerweit vorgelegten, vom 
Ministerium des Innern genehmigten Detailpläne wird andurch bekannt gemacht, daß die 
gedachte Eisenbahn auf der Strecke von Bischoffswerda bis Bautzen die nachbemerkten Flur- 
bezirke durchschneiden wird: 
Wölkau, Siebitz, 
Demitz, Kleinförstchen, 
Medewitz, Rattwitz, 
Cossern, Oberförstchen, 
Zochau, Grubschütz, 
Großseitschen, Stiebitz, 
Kleinseitschen, Seidau, 
Drauschkowitz, Bautzen. 
Die Bestimmungen des Erpropriationsgesetzes vom 3ten Juli 1835, der Vollziehungs- 
verordnung von demselben Tage, der Erläuterungsverordnung vom 14Aten März 1836 und 
der Verordnung vom 5ten Mätz dieses Jahres haben daher auf die genannten Flurbezirke 
und die innerhalb derselben von der Eisenbahnlinie betroffenen Grundstücke namentlich An- 
wendung zu leiden. 
Ueber die weitere Richtung der Eisenbahn von Bautzen ab erfolgt künftig besondere 
Verordnung. 
Dresden, den 17ten September 1844. 
Ministerium des Innern. 
von Falkenstein. 
Stelzner. 
  
  
Letzte Absendung: am 5ten October 1844
	        
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