Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

Zu 8 3 der 
Additionalacte. 
Zu 8 5 der 
Additionalacte. 
Zu 8 29 der 
Additionglacte. 
Zu §9§ 46 und 
47 dor 
Additionalacte. 
(218 ) 
8SI. 
Der Ausführung der, im zweiten Absatze des § 3 der Additionalacte enthaltenen Be- 
stimmung wird, insoweit sich dieselbe auf die Dampfschifffahrt bezieht und eine Einschrän- 
kung des, der Sächsischen Dampfschifffahrtsgesellschaft zum ausschließlichen Personen= und 
Sachen-Transport mit Dampfschiffen auf der Sächsischen Elbe ertheilten Privilegiums noth- 
wendig macht, innerhalb Unseres Staatsgebietes bis zu dem annoch bekannt zu machenden 
Termine Anstand gegeben. 
82 
—# 
Unser Finanzministerium ist ermächtigt, bezüglich der in § 5 der Additionalacte er- 
wähnten schifffahrts= und strompolizeilichen Bestimmungen besondere Verordnung, mit Be- 
obachtung der von sämmtlichen Uferstaaten angenommenen, in die Uebereinkunft unter 
Nr. II. niedergelegten, gleichförmigen Grundsätze, zu erlassen. 
83. 
Vermöge der, in § 5 des Staatsvertrags wegen Regulirung des Brunshauser Zolles, 
vom 13ten April 1844 vorbehaltenen Bedingung sind die Schiffe sämmtlicher Elbufer- 
staaten derjenigen Begünstigungen theilhaftig, welche von der Königlich Hannoverschen der 
Königlich Großbritannischen Regierung durch den mit letzterer unterm 2 2 sten Juli 1844 
abgeschlossenen Handels= und Schifffahrts-Vertrag Art. VI. (vergl. die Beilage O) rück- 
sichtlich der Britischen Schiffe eingeräumt worden sind. 
84. 
Die nach Art. 26 der Elbschifffahrtsacte vom 23sten Juni 1821 und §§ 46 und 
47 der Additionalacte den Elbzollgerichten vorbehaltene Befugniß zur Untersuchung und 
Bestrafung der Elbzoll= ingleichen schifffahrts= und strompolizeilichen Vergehungen, ferner 
gemeinpolizeilicher, von den Schiffsleuten oder den Schiffsziehern gegen einander oder gegen 
die in Ausübung ihres Amtes begriffenen Elbzoll= oder Elbschifffahrtspolizei-Beamten be- 
gangener Ercesse, soweit solche nicht einen criminellen Character an sich tragen, nicht min- 
der zur Entscheidung über die in allen diesen Fällen etwa zu leistende Entschädigung, sowie 
zur Entscheidung entstandener Streitigkeiten zwischen Schiffseignern, Schiffsführern und 
Schiffsleuten, Lootsen, Passagieren, Zugknechten u. s. w. über Elbzölle, Krahn-, Waage, 
Hafen-, Werft-, Lootsen= oder Schleußen-Gebühren, sowie über Bergelöhne oder Vergü- 
tungen für Hülfsleistungen in Unglücksfällen, ferner über Preis und sonstige Bedingungen 
und Verhältnisse des Transportes, hiernächst über die, von Schiffern, Schiffsziehern und 
Flößern während der Fahrt oder beim Anlanden oder beim Schiffsziehen an Wiesen und 
Feldern oder überhaupt sonft durch ihre Fahrlässigkeit Anderen verursachten Beschädigungen, 
endlich über Dienst= und Lohn-Verhältnisse obengenannter Personen unter sich ist dem
	        
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