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(Beilage zum § 3 der
Verordnung.)
O.
Artikel VI.
Vom ersten October Achtzehnhundert Vier und Vierzig an sollen von Britischen Schiffen,
welche die Elbe bis hinauf zu dem Puncte, wo die Zölle der obern Elbe anfangen, be-
fahren, das heißt bis zur Stadt Hamburg und diese einschließlich, oder von den Ladungen
dieser Schiffe, in Beziehung auf den sogenannten Stader oder Brunshäuser Zoll keine an-
dere oder höhere Zölle oder Abgaben erhoben werden, als diejenigen Zölle und Abgaben,
welche in dem am 13ten April 1844 zu Dresden zwischen den Elbuferstaaten unterzeich-
neten Vertrage, und in dem demselben beigefügten Regulative und fünf Tabellen aufge-
führt sind. Ein Erxemplar des besagten Vertrages und seiner oben erwähnten Anlagen ist
gegenwärtigem Vertrage beigefügt, und von den respectiven Bevollmächtigten beglaubigt.
In Hinsicht der folgenden Artikel jedoch, sofern solche Erzeugnisse des Britischen Bo-
dens oder Kunstfleißes sind, nämlich:
Position des
hier angeschlossenen
Tarifs.
1.) Garn und Zwirn:
a.) Soweit sie nicht mit einem anderen Zollsatze belegt sind, insbeson- 42. C. a.
dere: Garn und Zwirn von Wolle oder Haar, auch von Wolle
oder Haar in Vermischung mit Baumwolle, Flachs oder Hanf.
b.) Heedengarn. 42. C. b.
Bc.) Garn und Zwirn von Baumwolle, Flachs oder Hanf. 42. C. c.
2.) Zeugwaaren aus Baumwolle, Wolle und Leinen, so wie aus Misch-
ungen dieser Stoffe:
a.) Zeuge, Tücher, Gewebe, Bandwaaren, Posamentierarbeit, Putz= 42. D. a.
und Modewaaren, Stickereien, Spitzen, Strumpfwaaren, Teppiche
und Decken aus Baumwolle, Wolle und Leinen, so wie aus Misch-
ungen dieser Stoffe; ingleichen fertige neue Kleidungsstücke und
Wäsche.
b.) Pack-, Sack= und Segelleinewand. 42. D. b.