Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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ist man übereingekommen, daß die auf diese Artikel zu erhebenden Abgaben oder Zölle, 
wenn erstere, wie vorher bemerkt, entweder in Britischen oder in Schiffen irgend eines der 
Elbuferstaaten bis zu dem Puncte, wo die Zölle der Ober-Elbe anfangen, die Elbe hin- 
aufgeführt werden, nur zwei Dritttheile der Abgabe oder des Zolles, wie solche in den 
obenerwähnten Tabellen aufgeführt sind, betragen sollen. 
Auch ist man übereingekommen, daß in Hinsicht auf Britische Schiffe, welche in vor- 
bemerkter Art die Elbe hinaufgehen, die Vorzeigung der Schiffspapiere derselben als ein 
hinlänglicher Beweis ihrer Nationalität, so wie, daß eine die Handelsgegenstände beglei- 
tende Erklärung in der Englischen Zollabfertigung, wodurch bezeugt wird, daß dieselben 
Erzeugnisse des Bodens oder des Kunfifleißes des vereinigten Königreichs find, als ein hin- 
länglicher Beweis des Ursprungs der Güter gelten soll, welche die Ladungen solcher Schiffe 
ausmachen. 
 
	        
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