Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

(H ) 
des Herzoglich Anhaltschen Hausordens, Albrechts des Bären, des K. K. Oester- 
reichischen Leopold-Ordens III. Klasse, des Kaiserlich Russischen St. Annen-Ordens 
II. Klasse und des Königlich Preußischen rothen Adler-Ordens III. Klasse; 
endlich: 
der hohe Senat der freien und Hansestadt Lübeck wegen des Mitbesitzes 
von Bergedorf, den Senator Dr. Heinrich Brehmer, und 
der hohe Senat der freien und Hansestadt Hamburg, den Senator Dr. 
Gustav Heinrich Kirchenpauer, 
abgeordnet und bevollmächtigt, welche, nach Auswechselung ihrer in gehöriger Form be- 
fundenen Vollmachten, unter Vorbehalt der Ratification Ihrer Allerhöchsten, Höchsten und 
Hohen Vollmachtgeber, über folgende Erläuterungen, Ergänzungen und Abänderungen 
verschiedener Artikel der Elbschifffahrts-Acte einig geworden sind, wodurch zugleich auch 
das auf diese Acte sich beziehende Schluß-Protokoll d. d. Hamburg den 1 Sten Septem- 
ber 1824. und dessen Anlagen außer Kraft treten. 
Zu den Art. I. und II. 
§ 1. Die Bestimmungen der Elbschifffahrts= und dieser Additional-Acte über die 
Berechtigungen zur Elbschifffahrt finden auf den Transport sowohl von Personen als von 
Gütern Anwendung. 
Dampfsschiffe auf der Elbe sind, so weit nicht nachstehend für dieselben besondere Vor- 
schriften getroffen worden, gleich anderen Fahrzeugen zu behandeln. 
§& 2. Der Transport von Personen oder Gütern von der Nordsee nach jedem Elb- 
Uferplatze und von jedem Elbuferplatze nach der Nordsee steht den Schiffen aller Nationen zu. 
Zum Schifffahrtsverkehr zwischen Elbuferplätzen verschiedener Staaten sind die Fahr- 
zeuge sämmtlicher Uferstaaten ohne Unterschied berechtigt. 
§ 3. Die Binnenschifffahrt auf der Elbe, d. h. die Befugniß zur Beförderung von 
Personen und Gütern von einem Elbuferplatze seines Gebietes nach einem andern Elbufer- 
platze desselben Gebietes, kann jeder Staat seinen Unterthanen vorbehalten. 
Jedoch dürfen Schiffe eines Elbuferstaates, wenn sie bei Gelegenheit größerer, vom ei- 
genen Lande aus= oder dahin zurückgehender, Fahrten das Gebiet eines anderen Elbufer- 
staates ganz oder theilweise durchfahren, in der Richtung ihrer Fahrt auch zwischen den 
Uferplätzen dieses letzteren Gebietes Personen und Güter befördern. Diese Ausnahme gilt 
indessen nicht rücksichtlich der Fahrten unterhalb Hamburgs und Harburgs. 
§ 4. Das Postregal mit dem Rechte, die Beförderung von verschlossenen Briefen, 
Zeitungen und postmäßigen Packeten ausschließlich den Posten zuzuweisen, bleibt den Elb- 
uferstaaten in Beziehung auf die Elbstrecken ihres Gebietes vorbehalten. Dasselbe wird 
jedoch von keinem Elbuferstaate auf solche Packete angewendet werden, welche auf einem
	        
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