Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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Elbschiffe durch sein Gebiet ohne Zwischenlagerung am Lande und ohne Umladung, falls 
solche nicht etwa durch Unglücksfälle nöthig wird, geführt werden. 
Diese Begünstigung darf indessen nicht zur Verbindung von Postanstalten unter sich 
benutzt werden. 
& 5. Durch besondere Uebereinkunft vom heutigen Tage sind die Grundsätze festgestellt 
worden, nach welchen die Elbuferstaaten sich verpflichtet haben, umfassende und gleichför- 
mige schifffahrts= und strompolizeiliche Vorschriften für die Elbe, insbesondere für die Strom- 
strecke zwischen Melnik und Hamburg oder Harburg, gleichzeitig mit der Verkündigung dieser 
Additional-Acte zu erlassen. 
Zum Art. IV. 
& 6. An die Stelle dieses Artikels treten die in den §§& 7. bis 17. enthaltenen Be- 
stimmungen, welche jedoch nur für die Befahrung der Stromstrecke zwischen Melnik und 
Hamburg oder Harburg vertragsmäßige Gültigkeit haben. 
§ü V7. Die Befugniß, Schiffe zur Befahrung der Elbe nach Maaßgabe dieser Acte zu 
benutzen, so wie die Befugniß Holzflößerei auf der Elbe zu treiben, steht allen denjenigen 
zu, welche von der Regierung, deren Unterthanen sie sind, zur selbstständigen Betreibung 
dieser Gewerbe zugelassen werden. 
Alle Elbuferstaaten werden, so weit deren innere Gesetzgebung es gestattet, dafür Sorge 
tragen, daß zum selbstständigen Betriebe der Rheverei behuf derjenigen Elbschifffahrt, welche 
sich auf das Gebiet anderer Staaten erstrecken soll, nur solche Personen zugelassen werden, 
deren ökonomische und sonstige Verhältnisse, und nur solche Gesellschaften, deren Einrich- 
tung und Statuten für die Erfüllung der den Schiffseignern obliegenden Verpflichtungen 
genügende Sicherheit gewähren. 
§ 8. Jedes Flußschiff und jedes Floß, welches die Elbe befährt, ohne sich auf das 
Gebiet des Uferstaates, dem es angehört, zu beschränken, muß dem Befehle und der spe- 
ciellen Leitung eines Führers untergeben sein. Dieser ist für die genaue Befolgung der in 
den §§ 9—13 enthaltenen Vorschriften verantwortlich. 
§ 9. Jedes der im § 8. erwähnten Fahrzeuge muß während der Fahrt von den, in 
den §§ 10— 13. bezeichneten, zur Legitimation des Schiffs und des Führers erforderlichen, 
Patenten begleitet sein. Diese sind jeder Zoll= und Polizeibehörde an der Elbe auf deren 
Verlangen vorzuzeigen und sollen auch zu Hamburg und Harburg, so wie unterhalb dieser 
Orte, zur Legitimation der von der oberen Elbe gekommenen Stromfahrzeuge und ihrer 
Führer genügen. 
In Ermangelung dieser Patente, oder wenn während der Reise Veränderungen eintre- 
ten, durch welche die bei deren Antretung eingeholten Legitimationspapiere nicht mehr voll- 
ständig passen, darf die Reise nur fortgesetzt werden, nachdem der nächsten Elbschifffahrts- 
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