Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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polizeibehörde jene Umstände angezeigt, und von dieser nach untersuchter Sache eine Beschei- 
nigung darüber ertheilt ist, daß gegen die Fortsetzung der Reise keine Bedenken gefunden sind. 
In dergleichen Fällen ist die competente Behörde desjenigen Uferstaates, welchem das 
Fahrzeug angehört, sofort hiervon in Kenntniß zu setzen. 
Diejenigen kleinen Fahrzeuge, mit welchen lediglich landwirthschaftliche Erzeugnisse im 
gewöhnlichen Marktverkehr nach nahe gelegenen Orten geführt oder von daher geholt wer- 
den, bedürfen dieser Schiffspapiere nicht. 
§ 10. Das Schiffspatent ist von der zuständigen Behörde des Staates, zu dessen 
A. Nhederei das Fahrzeug gehört, nach dem in der Anlage A. enthaltenen Muster auszustel- 
len, nachdem jene Behörde durch technische Untersuchung von der Tüchtigkeit des Fahrzeugs 
sich überzeugt und die Tragfähigkeit desselben festgestellt hat. 
Das Schiffspatent ist von dem Eigenthümer des Fahrzeugs für dieses, bevor es seine 
erste Fahrt antritt, zu erwirken und nach jeder wesentlichen Veränderung oder Reparatut 
zu erneuern. 
§ 11. Das Schiffspatent verliert seine Gültigkeit, wenn das Fahrzeug, für welches 
dasselbe ertheilt wurde, an die Rhederei eines andern Staates übergegangen ist. 
Dasselbe ist von der zuständigen Behörde des Staates, in welchem es ausgestellt wurde, 
sowohl in diesem Falle, als auch dann, wenn das Fahrzeug zum Gebrauche nicht ferner 
vollkommen tüchtig befunden wird, zurückzunehmen. 
Unbrauchbar gewordene Fahrzeuge dürfen zu dem Zwecke, um an einem andern Orte 
zerschlagen zu werden, nur dann auf der Elbe fortgeschafft werden, wenn diese Fahrt als 
die letzte des Fahrzeugs und jener Zweck derselben von der schifffahrtspolizeilichen Behörde 
des Abgangsortes unter dem Schiffspatente bemerkt, auch das Fahrzeug nicht mit andern 
Gegenständen als mit Holz beladen ist. 
§*— 12. Das Schifferpatent ist von einer der in jedem Elbuferstaate hierzu ermächtig- 
B. und C. ten Behörden nach den unter B. und C. beiliegenden Mustern auszustellen, nachdem der 
Empfänger sich bei dieser Behörde sowohl über seine Unbescholtenheit und sonstigen persön- 
lichen Verhältnisse, als auch darüber ausgewiesen hat, daß er in einer, durch amtlich be- 
stellte Sachverständige nach den in demselben Staate geltenden Vorschriften vorgenommenen 
Prüfung seine Fähigkeit zu dem fraglichen Geschäfte bewährt habe. 
Das Schifferpatent für Segel= und Dampfschiffe ermächtigt den Inhaber zur Führung 
jedes Elbfahrzeugs, welches der im Patente bezeichneten Gattung und der Rhederei des 
Staates, in welchem das Patent ausgefertigt wurde, angehört, so wie das Patent für 
Flößer zur Führung jedes Holzfloßes, welches von einem Uferplatze dieses Staats abgeht. 
Ein Patent zur Führung von Damnfschiffen ermächtigt zugleich zur Führung von Se- 
gelschiffen, nicht aber umgekehrt.
	        
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