Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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& 22. Für nicht leicht wägbam Gegenstände kommt, statt der Anlage Nr. 1. der 
Elbschifffahrts-Acte und statt der Anlage A. des Hamburger Schluß-Protokolls vom 18. 
September 1824, die unter D. beigefügte neue Gewichtstabelle zur alleinigen Anwendung. D. 
Zum Art. IX. 
*23. An Elbzoll sollen künftig auf der Strecke zwischen Melnik und Hamburg, statt 
der in den Art. IX. und XI. der Elbschifffahrts-Acte und im S7 des Hamburger Schluß- 
Protokolles angeführten Beträge, nicht mehr als 1 Thlr. 3 Sgr. 11 pf. im 14 Thaler- 
fuße, den Thaler zu 30 Silbergroschen oder 360 Pfennigen gerechnet, für den Elbzoll= 
Centner Brutto-Gewicht erhoben werden, und zwar: 
  
von Oesterreich 2 Sgr. 1 pf. 
Sachsen 6 4 
Preußen 16 7 
Anhalt-Cöthen — 10 
„ Dessau – 10 
Bernburg – 10 
Hannover 3 2 
Mecklenburg 2 3 
„ Denemark 1 „ — „ 
mithin insgesammt 1 Thlr. 3 Sgr. 11 pf. 
Die streckenweise Vertheilung vieser Tarifsätze wird durch die Anlage E. bestimmt, E. 
welche an die Stelle der Beilage Nr. 2. des Artikels IX. der Elbschifffahrts-Acte und der 
Anlage B. des Hamburger Schluß-Protokolls tritt. 
Jede Aenderung der Zollstrecken und jede Vermehrung der Erhebungsstellen bedarf der 
Zustimmung aller Uferstaaten. 
§# 24. Die Zollpflicht tritt ein: 
a.) in Oesterreich, Sachsen und Preußen (mit Ausnahme der Lenzer Fähre), bei 
Berührung der Zollstätte, 
b.) in Anhalt, in Preußen bei der Lenzer Fähre, in Hannover, Mecklenburg und 
Lauenburg bei Berührung des Zollgeleitbezirkes. 
§ 225. Transitirende Schiffe können an dem ersten Erhebungsamte jedes Staates den 
Zoll für die ganze Strecke entrichten. 
Zum Art. X. 
§ 26. An die Stelle der in diesem Artikel und der in den ## 4. 5. 6 und 11 des 
Hamburger Schluß-Protokolles benannten Zollermäßigungen und Befreiungen treten die in 
der Anlage F. zusammengestellten erweiterten Ermäßigungen und Befreiungen. F.
	        
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