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& 22. Für nicht leicht wägbam Gegenstände kommt, statt der Anlage Nr. 1. der
Elbschifffahrts-Acte und statt der Anlage A. des Hamburger Schluß-Protokolls vom 18.
September 1824, die unter D. beigefügte neue Gewichtstabelle zur alleinigen Anwendung. D.
Zum Art. IX.
*23. An Elbzoll sollen künftig auf der Strecke zwischen Melnik und Hamburg, statt
der in den Art. IX. und XI. der Elbschifffahrts-Acte und im S7 des Hamburger Schluß-
Protokolles angeführten Beträge, nicht mehr als 1 Thlr. 3 Sgr. 11 pf. im 14 Thaler-
fuße, den Thaler zu 30 Silbergroschen oder 360 Pfennigen gerechnet, für den Elbzoll=
Centner Brutto-Gewicht erhoben werden, und zwar:
von Oesterreich 2 Sgr. 1 pf.
Sachsen 6 4
Preußen 16 7
Anhalt-Cöthen — 10
„ Dessau – 10
Bernburg – 10
Hannover 3 2
Mecklenburg 2 3
„ Denemark 1 „ — „
mithin insgesammt 1 Thlr. 3 Sgr. 11 pf.
Die streckenweise Vertheilung vieser Tarifsätze wird durch die Anlage E. bestimmt, E.
welche an die Stelle der Beilage Nr. 2. des Artikels IX. der Elbschifffahrts-Acte und der
Anlage B. des Hamburger Schluß-Protokolls tritt.
Jede Aenderung der Zollstrecken und jede Vermehrung der Erhebungsstellen bedarf der
Zustimmung aller Uferstaaten.
§# 24. Die Zollpflicht tritt ein:
a.) in Oesterreich, Sachsen und Preußen (mit Ausnahme der Lenzer Fähre), bei
Berührung der Zollstätte,
b.) in Anhalt, in Preußen bei der Lenzer Fähre, in Hannover, Mecklenburg und
Lauenburg bei Berührung des Zollgeleitbezirkes.
§ 225. Transitirende Schiffe können an dem ersten Erhebungsamte jedes Staates den
Zoll für die ganze Strecke entrichten.
Zum Art. X.
§ 26. An die Stelle der in diesem Artikel und der in den ## 4. 5. 6 und 11 des
Hamburger Schluß-Protokolles benannten Zollermäßigungen und Befreiungen treten die in
der Anlage F. zusammengestellten erweiterten Ermäßigungen und Befreiungen. F.