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lenburg, die Fälle dringenden Verdachts ausgenommen, auf die eigene specielle Revision
der Fahrzeuge, welche das Preußische Elbzollamt Wittenberge passiren, bis zum 31. März
1853 verzichtet haben.
Zum Art. XXIV.
# 36. An die Stelle des zweiten Absatzes tritt folgende Bestimmung:
In der Regel findet bei Abfertigung der Schiffer ohne Unterschied eine strenge Reihen-
folge statt, so daß derjenige, welcher nach seiner Ankunft seine vorschriftsmäßigen Ladungs-
papiere dem Zollamte zuerst übergeben hat, auch zuerst abgefertigt werden muß, ausgenom-
men, wenn Schiffe durch eine allgemeine Revision schneller abgefertigt werden können, in
welchen Fällen diese den zur speciellen Revision kommenden vorgehen.
#37. Sämmtliche Elbzollämter haben folgende Abfertigungsstunden einzuhalten:
Im Monate. Morgens. Nachmittags.
März von 7 6 Uhr.
April 6 7
Mai bis August 6 8
September bis November 77 bis 12 Uhr. von 1 Uhr bis 6
December
Januar 6"O Sonnenaufgang. #
Februar " v1
die Zeit des Gottesdienstes an Sonn= und Festtagen ausgenommen.
Zum Art. XXV.
§# 38. An die Stelle des ersten Absatzes dieses Artikels treten die in den 88 39— 45
enthaltenen Bestimmungen.
# 39. Als Elbzoll-Defraude wird jede Handlung oder Unterlassung eines Schiffs-
oder Floßführers betrachtet, vermöge welcher einem Elbuferstaate der gebührende Zoll ganz
oder theilweise entzogen worden ist oder im Falle der Nichtentdeckung entzogen sein würde.
Dieselbe wird namentlich dadurch begangen, daß elbzollpflichtige Güter entweder gar
nicht, oder dergestalt, daß dadurch eine geringere als die gebührende Verzollung bewirkt
worden ist oder im Falle der Nichtentdeckung bewirkt worden sein würde, im Manifeste auf-
geführt oder bei dessen Vorzeigung angemeldet werden.
§ 40. Die Strafe der Defraude besteht für den ersten Straffall in einer Geldbuße
zum zehnfachen Betrage des Zolles, welcher durch das Vergehen entzogen war oder bei des-
sen unentdecktem Gelingen entzogen worden sein würde.
Hiebei ist der defraudirte Zollbetrag nicht allein für die bereits durchfahrenen Strom-
strecken eines oder mehrerer Staaten, in Beziehung auf welche die Defraude begangen ist,
sondern auch insoweit für die noch zu durchfahrende Strecke zu Grunde zu legen, als das