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Zollamt, bei dem die Defraude entdeckt wurde, statt der auf der ferneren Fahrt zu passi-
renden Zollämter des nämlichen oder eines anderen Staatsgebietes die Anmelde= oder Re-
visionsstelle bildet.
Die Strafe ist um die Hälfte zu schärfen,
1.) wenn nicht angemeldete zollpflichtige Güter in einem verborgenen Raume oder
Behältnisse des Fahrzeuges vorgefunden werden;
2.) wenn erhaltene Zollbegünstigungen zu betrüglichen Zollverkürzungen gemißbraucht
werden. In diesem Falle verliert der Verurtheilte zugleich die mißbrauchte Zoll-
begünstigung;
3.) wenn zur Erlangung von Zollbefreiungen oder Ermäßigungen unrichtige Anga-
ben über den Einladungs= oder Bestimmungsort geladener Güter gemacht werden.
§ 41. Als bloße Ordnungswidrigkeit ist jede Uebertretung der in den Artikeln XVII.
bis XIX. und XXI. der Elbschifffahrts-Acte, so wie in den §§ 31 — 33 und 34 dieser
Additional-Acte enthaltenen Vorschriften zu bestrafen, insofern aus den vom Uebertreter
gegebenen Nachweisungen oder aus unzweifelhaften sonstigen Umständen erhellt, daß eine
Entziehung oder Verkürzung des gebührenden Zolls durch die Uebertretung nicht stattfinden
konnte oder wenigstens nicht beabsichtigt wurde.
Bloße Ordnungswidrigkeiten werden mit Geldbußen von 1 bis 10 Thlr., welche vor-
züglich nach der Erheblichkeit, Gefährlichkeit und Absichtlichkeit der Uebertretung abzumessen
sind, bestraft.
Für diejenigen Handlungen oder Unterlassungen, für welche eine Defraudestrafe oder
eine andere landesgesetzliche Strafe verhängt wird, tritt neben dieser eine besondere Ord-
nungsstrafe nicht ein.
Uebertretungen, welche erweislich ohne Verschulden durch unabwendbare Ereignisse her-
beigeführt sind, bleiben straflos.
§# 42. Wenn ein Schiffsführer sich, nach erfolgter Bestrafung, einer Elbzolldefraude
oder einer und derselben Ordnungswidrigkeit wiederholt schuldig macht, so soll die nach den
§§ 40. und 41. aufzulegende Geldbuße im ersten Wiederholungsfalle auf das Anderthalb-
ache, im zweiten und jedem ferneren Wiederholungsfalle aber auf das Doppelte des ein-
sechen Strafsatzes erhöht werden.
Wenn ein Schiffsführer durch den Inhalt der von den Befrachtern mitgegebenen Fracht-
brice oder sonstigen Papiere zu unrichtigen Angaben veranlaßt wurde, so soll weder für
dasnl die Strafe des Rückfalls eintreten, noch die für diesen Fall zu verhängende einfache
Defradestrafe — wegen welcher dem Schiffer der Regreß wider den Befrachter zusteht —
bei etmigen künftigen Rückfällen behuf der Straferhöhung mitgezählt werden.
§ . Abweichungen des Manifestes oder der Anmeldung vom Revisionsbefunde, welche
nicht meh als den zwanzigsten Theil des angemeldeten Brutto-Gewichts für einen einzelnen
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