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Ladungsgegenstand ausmachen, haben nur die Nachzahlung des Zolls für das Mehrgewicht,
aber keine Strafe, zur Folge.
Die Verletzung eines zollamtlich angelegten Waarenverschlusses bleibt nur dann straf-
los, wenn der Schiffsführer nachweist, daß dieselbe ohne sein und seiner Dienstleute und
Passagiere Verschulden eingetreten ist.
44. Neben den Elbzollstrafen sind jederzeit die defrgudirten Zollbeträge einzuzahlen.
Durch die Elbzollstrafe wird die gesetzmäßige Bestrafung der, mit Elbzoll-Vergehen etwa
concurrirenden, polizeilichen oder criminellen Vergehungen eben so wenig ausgeschlossen, als
diejenige einer etwa zugleich geschehenen oder versuchten Verkürzung von Landesabgaben.
Erkannte Zollstrafen sind im Unvermögensfalle, nach den am Orte der Verurtheilung
geltenden Gesetzen, durch Haft oder Strafarbeit abzubüßen.
§ 45. Rücksichtlich der Zollstrafen, der defraudirten Zollbeträge und der etwaigen Pro-
ceßkosten haften solidarisch:
1.) der Schiffs= oder Floßführer für alle Handlungen und Unterlassungen Dritter, deren
er sich zur Erfüllung oder Verletzung seiner Zollpflichten etwa bedient hat,
2.) die Waaren, in Beziehung auf welche das Zollvergehen begangen ist, so lange die-
selben sich noch im Bereiche des Zollamts befinden,
3.) das Fahrzeug, welches jene Waaren führte, oder mittelst dessen, oder in Bezie-
hüng auf welches das Zollvergehen begangen wurde.
Zum Art. XXVI.
8 46. Behuf gerichtlicher Verhandlung der im Artikel XXVI. der Elbschifffahrts-Acte
und der in dem § 47. dieser Additional-Acte bezeichneten Angelegenheiten, so weit dieselben
sich auf die Stromschifffahrt zwischen Melnik und Hamburg oder Harburg beziehen, sollen
in sämmtlichen Uferstaaten Elbzollgerichte bestehen und von zum Richteramte befähigten Per-
sonen verwaltet werden.
Die Uferstaaten werden sich allseitig von den in ihren Gebieten bestehenden Elbzoll-
gerichten und den neben oder statt derselben zur Untersuchung und Bestrafung strom= und
schifffahrtspolizeilicher Vergehungen bestellten Behörden (vergl. § 48.), so wie von den Ver-
aänderungen in Kenntniß setzen, welche rücksichtlich der Zahl oder des Ortes jener Gericht
oder Behörden eintreten.
8 47. Außer den im Art. XXVI. erwähnten, werden den Elbzollgerichten noch ol-
gende Gegenstände überwiesen:
1.) die Untersuchung und Bestrafung
a) von Uebertretungen schifffahrts= und strompolizeilicher Vorschriften durch Schiffs-
oder Floßführer, deren Dienstleute, Passagiere oder Schiffszieher,
b) von Ercessen, welche die zur Bemannung der Stromfahrzeuge oder zum Schiffs-
zuge gehörenden Personen gegen einander oder gegen die in Ausübung Dres Am-