(XXV )
Brutto-
72 " U-
Position. Gegenstände. gen
*ie 74.
b.) weiches:
Aspen= (Espen-), Birken-, Erlen= (Ellern= oder Elsen-),
Fichten-, Kiefern= (Föhren= oder Kienen-), Lerchen-,
Tannen-, Pappeln-, Weiden= und alles andere unter a.
nicht benannte Holz, à 3 (Nheinl. oder) Preuß. Cu-
bikfuß . . 1——
1844.
9.)
2.)
4.)
Hierbei sind folgende Vorschriften in Anwendung zu bringen:
Bearbeitete oder beschlagene (vollkantige, vierkantige) Balken
(Zimmerholz) und dergleichen Nutzhölzer, so wie Bohlen, Plan-
ken, Stollen, Bretter, Latten und alle andere Sägewaaren,
können nach den Dimensionen einzelner Stücke (ohne Rabatt)
cubisch veranschlagt, oder auch, nach Befinden, in ganzen Hau-
fen, Kabeln oder Lagen gemessen und cubisch berechnet wer-
den, in welchem letztern Falle alsdann noch 15 Prozent Na-
batt für die leeren Zwischenräume in Abzug zu bringen sind;
Werden bewaldrechtete oder schalkantig behauene Langhölzer in
ganzen Lagen vermessen und tubisch berechnet, so sind
von dem hiernach ermittelten Inhalte 20 Prozent zu rabattiren;
Felgen, Speichen, Faßdauben und Stabhölzer sind entweder
ebenfalls in ganzen Haufen zu vermessen und von dem hier-
nach erlangten cubischen Inhalte annoch für die leeren Zwi-
schenräume 20 Prozent zu kürzen, oder es sind solche, so wie
Kandiskisten, probeweise zu verwiegen und nach diesem Ergeb-
nisse die übrigen gleichartigen und gleichgroßen Stücke zu be-
rechnen;
Unbearbeitete (entwipfelte) Langhölzer, Klötzer 2c. — in Flö-
ßen und einzelnen Stücken — sind nach Anleitung der Se-
gondat' schen und Hartig'schen Cubiktabellen, eubisch zu ermit-
teln, zu welchem Ende die Stärke derselben stets am obern und
untern Ende zu messen und nach dem Durchmesser in Zollen
zu bestimmen ist;