Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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gleichen Pflastersteine und rohe Feuersteine, Dachschiefer, Mauersteine, Tropfsteine, auch 
Tuf oder Tuffstein, roher Speckstein, Talkstein, grobe Schleif= und Wetzsteine (zum 
Schärfen der Sensen 2c.). 
Torf. 
Vitriolstein. 
Ziegel- und Backsteine aller Art (Dachpfannen, Klinker rc.), ingleichen Ziegelmehl. 
  
  
B. 
Verzeichniß 
vom Elbzolle gänzlich befreiten Gegenstände. 
  
1.) Das Reisegepäck der Reisenden, d. h. die von diesen behuf des Gebrauchs auf der Reise 
mitgeführten Sachen und deren Behältuisse, auch die im Manifeste nicht verzeichneten 
Reise-Victualien der Schiffer und Passagiere in verhältnißmäßiger Quantität, welche 
mit der billigsten Umsicht nach der Länge der Reise, der Stärke der Bemannung 2c. 
zu bestimmen ist. 
2.) Wagen, welche die mit den Dampfschiffen Reisenden mit sich führen, 
3.) Schiffe und Böte jeder Art, 
4.) die zum Inventario eines in der Fahrt begriffenen Elbschiffs gehörigen Gegenstände mit 
Einschluß der zu dem Verdecke eines solchen Fahrzeuges zugerichteten Bretter, auch, in 
Ermangelung solcher, die zur Bedeckung der Ladung nöthigen losen Bretter und zwar: 
1.) bei Schiffen unter 10 Last Ladungsfähigkeit 1 Schock, 
2.) von 10 bis 25 2 
3.) 25 45 27 
4.) „ „ „ 45 u. mehr 3 „ 
ingleichen Unterlagebretter zum Bedarf der Schiffer beim Laden der Waaren, 
5.) Leinpferde, zurückgeführt werdende, 
6.) Floßgeräthe, rückgehende, 
7.) Schiffsgeräthschaften, welche aus den zu Hamburg verkauften abgängigen Schiffen elb- 
aufwärts zurückgeführt werden, unter der Bedingung, daß von den Schiffern neben dem 
Manifeste eine von dem zuerst passirten Zollamte beglaubigte Speeification producirt 
werde, auf welcher sich jeder etwaige Abgang durch das betreffende Zollamt verificirt 
finden muß.
	        
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