X#)
gleichen Pflastersteine und rohe Feuersteine, Dachschiefer, Mauersteine, Tropfsteine, auch
Tuf oder Tuffstein, roher Speckstein, Talkstein, grobe Schleif= und Wetzsteine (zum
Schärfen der Sensen 2c.).
Torf.
Vitriolstein.
Ziegel- und Backsteine aller Art (Dachpfannen, Klinker rc.), ingleichen Ziegelmehl.
B.
Verzeichniß
vom Elbzolle gänzlich befreiten Gegenstände.
1.) Das Reisegepäck der Reisenden, d. h. die von diesen behuf des Gebrauchs auf der Reise
mitgeführten Sachen und deren Behältuisse, auch die im Manifeste nicht verzeichneten
Reise-Victualien der Schiffer und Passagiere in verhältnißmäßiger Quantität, welche
mit der billigsten Umsicht nach der Länge der Reise, der Stärke der Bemannung 2c.
zu bestimmen ist.
2.) Wagen, welche die mit den Dampfschiffen Reisenden mit sich führen,
3.) Schiffe und Böte jeder Art,
4.) die zum Inventario eines in der Fahrt begriffenen Elbschiffs gehörigen Gegenstände mit
Einschluß der zu dem Verdecke eines solchen Fahrzeuges zugerichteten Bretter, auch, in
Ermangelung solcher, die zur Bedeckung der Ladung nöthigen losen Bretter und zwar:
1.) bei Schiffen unter 10 Last Ladungsfähigkeit 1 Schock,
2.) von 10 bis 25 2
3.) 25 45 27
4.) „ „ „ 45 u. mehr 3 „
ingleichen Unterlagebretter zum Bedarf der Schiffer beim Laden der Waaren,
5.) Leinpferde, zurückgeführt werdende,
6.) Floßgeräthe, rückgehende,
7.) Schiffsgeräthschaften, welche aus den zu Hamburg verkauften abgängigen Schiffen elb-
aufwärts zurückgeführt werden, unter der Bedingung, daß von den Schiffern neben dem
Manifeste eine von dem zuerst passirten Zollamte beglaubigte Speeification producirt
werde, auf welcher sich jeder etwaige Abgang durch das betreffende Zollamt verificirt
finden muß.