Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

d.) bei Unglücks- 
fällen, 
G. Paß-Holizei. 
II. Strafbestim- 
mungen. 
(IAXIV) 
Der Schiffs= oder Floßführer darf über das Fährzeug, vder Floß oder über die auf 
denselben geladenen Gegenstände in einer, mit dem Manifeste in Widerspruch stehenden 
Art und Weise nicht verfügen, insofern er sich nicht als Eigener des Schiffes oder Floßes, 
oder der Ladung, soweit er darüber disponiren will, oder endlich, als hierzu vom Schiffs-, 
Floß= oder Waaren-Eigenthümer ausdrücklich beauftragt, genügend auszuweisen vermag. 
Niemand darf sich mit den Schiffsleuten oder mit hierzu nicht gehörig legitimirten 
Schiffs= oder Floßführern in dergleichen Handelsgeschäfte auf irgend eine Weise mittel- 
oder unmittelbar einlassen. 
Uebertretungen dieser Verbote sollen von den schifffahrtspolizeilichen Behörden zur Un- 
tersuchung gezogen und entweder sofort polizeilich bestraft (Art. 30.) oder, dafern sich bei 
der Untersuchung der Verdacht eines criminellen Verbrechens herausstellen sollte, zur wei- 
teren Untersuchung und Bestrafung an die zuständige Gerichtsbehörde abgegeben werden. 
Art. 28. Bei sich ereignenden, das Fahrzeug oder Floß mit Gefahr bedrohenden 
Unglücksfällen dürfen Führer und Mannschaft, bei Vermeidung scharfer Ahndung, das 
Schiff oder Floß nicht sogleich verlassen. Vielmehr müssen sie vor allen Dingen auf Be- 
seitigung der Gefahr, dafern hierzu noch die Möglichkeit vorhanden, wo aber nicht, und 
wenn die Gefahr dringend ist, vorerst auf Rettung der Passagiere, sodann auf Bergung 
der Waarenladung die angestrengteste Thätigkeit verwenden. Führer und Mannschaft der 
in der Nähe befindlichen Fahrzeuge aller Art und der Floße sind zu schleunigster Hülfs- 
leistung verpflichtet. 
Der zuständigen Behörde ist demnächst von dem Vorfall sofort Anzeige zu machen, und 
deren weiteren Anordnungen Folge zu leisten, auch vom Schiffsführer dem Eigenthümer des 
Fahrzeuges und den Waarenabsendern baldmöglichst Nachricht zu geben. 
Art. 20. Führer, Passagiere und Mannschaften haben die, in den Staaten, auf 
welche die Fahrt sich erstreckt, geltenden paßpolizeilichen Vorschriften zu beobachten. 
Der Schiffsführer ist in dieser Beziehung nicht allein für seine Schiffsleute verant- 
wortlich, sondern auch berechtigt und verpflichtet, die Passagiere zur Erfüllung ihrer Ob- 
liegenheiten aufzufordern. 
Wenn jedoch ein Elbschiff, nach der Gesetzgebung des Staates, welchem es angehört, 
eine amtlich beglaubigte Musterrolle führt, in welcher Name, Alter und Wohnort der 
Schiffsleute und die Bedingungen ihres Dienstverhältnisses angegeben sind, so soll eine 
solche Musterrolle zur persönlichen Legitimation der darin aufgeführten Schiffsleute, so 
lange diese sich bei ihrem Schiffe befinden, in allen Elbuferstaaten als genügend ange- 
nommen werden. 
Art. 30. Die Uebertretung einer der obigen Vorschriften wird, außer dem vom 
Angeschuldigten etwa zu leistenden Schadenersatze, mit einer, nach der größeren oder ge- 
ringeren Absichtlichkeit, Schädlichkeit oder Gefährlichkeit der Uebertretung abzumessenden, 
Ordnungsstrafe von 1 bis 10 Thalern, oder, im Fall des Unvermögens, mit verhält-
	        
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