Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

Regulativ 
über die Verhältnisse des Brunshauser Zolles. 
8 1. Alle Waaren, welche in der Auffahrt auf der Elbe die Zoll-Linie pafsiren, Eintritt der 
welche sich von dem nördlichen Ufer der Schwinge-Mündung quer über die Elbe bis zum 8sht 
Holsteinischen Ufer unterhalb Haseldorf erstreckt, unterliegen nach Maasgabe des unter J. 
beiliegenden Tarifs der Zollpflicht, insofern sie nicht unter die im & 2. aufgeführten Zoll= 
befreiungen fallen. 
Sämmtliche, neben dem Güterzolle bisher zu Brunshausen oder zu Hamburg erhobe— Hushebung * 
nen Geld= und Natural-Abgaben, einschließlich des Königlichen Schiffszolles und des Ru- ebenabgaben. 
derzolls der Stadt Stade, sind für immer aufgehoben, und es sollen künftig Neben-Ab— 
gaben und Accidenzien irgend einer Art von den Zollbehörden und Zollbeamten weder für 
sich, noch für Rechnung der Hannoverschen Staatscasse, noch für diejenige von Communen, 
Corporationen oder Privaten erhoben werden. 
Ausgenommen sind hiervon nur die in den § 7. und 12. erwähnten Schiffergebüh- 
ren und Credit-Provision, unter den in jenen § angegebenen Voraussetzungen. 
& 2. Von dem Brunshauser Zolle sollen folgende Gegenstände befreiet sein: Zollbefreiun= 
1.) Fürstengut. gen. 
Hierunter begriffen sind solche Gegenstände, welche nach Ausweis der vorgezeigten Pa- 
piere persönliches Eigenthum souverainer deutscher Fürsten, ihrer Gemahlinnen oder Fami- 
lien, oder zum persönlichen Gebrauche und zur Hofhaltung souverainer deutscher Fürsten 
oder ihrer Familien bestimmt sind. 
2.) Hamburgisches Bürgergut in Hamburgischen Bürgerschiffen un- 
ter folgenden Bestimmungen: 
Zollfreies Hamburgisches Bürgergut ist solches, welches einem oder mehren 
der in der Stadt Hamburg selbst wohnenden und derselben durch den Bürgereid verpflich- 
teten Bürger bei Passirung der Zoll-Linie eigenthümlich zugehört und in einem 
Hamburger Bürgerschiffe oder, wenn dieses wegen contrairen Windes oder Seichtigkeit des 
Fahrwassers oder aus einem anderen Grunde die Zollstätte nicht mit ganzer Ladung passi- 
ren kann, in einem binnenländischen Leichter-Fahrzeuge die Zolllinie passirt, insofern der 
vorbezeichnete Hamburger Bürger binnen vier Wochen nach Passirung der Zolllinie auf 
seinen Bürgereid unter obrigkeitlicher Beglaubigung versichert, daß das Gut bei Passirung 
der Zolllinie sein Eigenthum gewesen sei. 
Die bisher gemachte Ausnahme, nach welcher Hamburgisches Bürgergut in solchen 
Hamburger Bürgerschiffen, welche aus der See nicht weiter als von Alt--Holland, von der 
Westküste Jütlands oder von Helgoland herkommen, zu verzollen war, ist aufgehoben. 
  
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