Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

Wittwen und minorenne Kinder verstorbener zollfreier Bürger sollen, wenn sie oder 
ihre Curatoren die Geschäfte fortsetzen, die Rechte ihrer verstorbenen Ehemänner oder Väter 
genießen. 
Der Umstand, daß ein zollfreier Hamburgischer Bürger Commissions-, Factorei= oder 
Speditions= Geschäfte treibt, soll denselben rücksichtlich seiner eigenen Güter von der Zoll- 
freiheit nicht ausschließen. Diese erstreckt sich jedoch auf Hamburger Commissions= Facto- 
rei= und Speditionsgut nicht. 
Als Hamburger Bürgerschiff gilt ein solches, welches laut des, jährlich auf 
vorgängig geleisteten Bürgereid ausgestellten, Schiffspasses ganz das Eigenthum eines oder 
mehrer, durch den Bürgereid verpflichteter, in der Stadt Hamburg selbst oder in der Vor- 
stadt St. Pauli wohnender Hamburgischer Bürger ist und dessen Capitain gleichfalls zu den 
auf den Bürgereid verpflichteten Hamburgischen Bürgern gehört, und entweder in der Stadt 
selbst, oder in der Vorstadt St. Pauli, oder auf dem Schiffe im Hamburger Hafen wohnt. 
Als ganz im Eigenthume Hamburgischer zollfreier Bürger befind- 
lich soll ein Schiff auch dann betrachtet werden, wenn neben solchen Bürgern andere, nicht 
zu den zollfreien Bürgern gehörende, Hamburger Einwohner oder Schutzverwandte, nicht 
aber Fremde, einen Antheil, jedoch höchstens von drei Achttheilen, an der Rhederei dessel- 
ben besitzen. Auf das, in derartige oder andere Schiffe verladene, Gut solcher Hamburgi- 
scher Einwohner und Schutzverwandten erstreckt sich jedoch die Zollfreiheit eben so wenig, 
als auf dasjenige, welches einem außerhalb der Stadt selbst und namentlich in der Vorstadt 
St. Pauli wohnenden Bürger oder einem im Hamburger Hafen wohnenden Capitain gehört. 
Bei Hamburgischen Grönlandsfahrern oder Wallfischfängern sollen bloße Einwohner 
Hamburgs oder dortige Schutzverwandte zwar nicht allein, aber doch neben einem oder 
mehren Hamburgischen Bürgern, Mitrheder, auch ein solcher Einwohner oder Schutzver- 
wandter, wenn er in Hamburg selbst, in der Vorstadt St. Pauli oder im Hamburger Ha- 
sen wohnt, Schiffs-Capitain sein dürfen, ohne daß dadurch die Ladung, so weit dieselbe 
aus Wallfisch= oder Robben-Speck oder Barten, so wie aus beigeladenen, selbstgefangenen 
oder zugekauften Fischen besteht, zollpflichtig wird. 
Wenn der Capitain eines in See gegangenen Hamburger Bürgerschiffes stirbt, oder 
aus irgend einem Grunde seinen Posten verlassen muß und während der Reise ein Steuer- 
mann oder Setzschiffer in seine Stelle tritt, so geht dadurch die sonst vorhandene Zollfrei- 
heit der Ladung nicht verloren. 
Die Einrichtung, zufolge welcher bei getheilten Rhedereien zum Beweise des Hambur- 
ger Schiffs-Eigenthums alle Mitrheder die Schiffspässe haben beschwören müssen, ist dahin 
modificirt, daß die Eidesleistung Eines der Rheder genügen soll. 
Obgleich die Gültigkeit der Schiffspässe auf ein Jahr beschränkt ist, so soll doch der 
Umstand, daß etwa die Reise erst nach Ablauf jenes Jahres beendigt ist, die sonst begrün- 
dete Zollfreiheit nicht aufheben, insofern nur binnen vier Wochen nach geschehener Passi-
	        
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