Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

(IXXXII) 
(5.) Strandgut, 
a.) aus Schiffen, welche aus einem Elbhafen oberhalb der Zoll-Linie abgegangen und 
vor Erreichung eines außerhalb der Elbe belegenen Hafens gestrandet sind, nachdem die 
Identität der Güter und deren Strandung auf die Sub 4. a. bezeichnete Weise nachgewie- 
sen sind; 
b.) insofern dasselbe erweislich schon einmal verzollt war, ohne Rücksicht darauf, ob 
der Transport stromaufwärts und stromniederwärts in demselben Fahrzeuge geschehen war, 
jedoch unter der Bedingung einer, auf die Sub 4. a. bezeichnete Weise beizubringenden 
Nachweisung der schon früher geschehenen Verzollung. 
6.) Marktgut, unter folgenden Bestimmungen: 
a.) Alle nach Jahrmärkten des Sub 3. bezeichneten Binnenlandes auf binnenländischen 
Fahrzeugen geführten Gegenstände sind zollfrei, insofern über dieselben eine specielle schrift- 
liche Deklaration und ein obrigkeitliches Zeugniß darüber, daß jene Gegenstände im Bin- 
nenlande eingeladen und zur Feilbietung auf einem oder mehren binnenländischen Jahr- 
märkten bestimmt sind, bei Passirung des Wachtschiffes in der Auffahrt übergeben wird. 
b.) Alle nach Jahrmärkten des unterhalb der Zollstätte belegenen Binnenlandes in 
binnenländischen Fahrzeugen elbniederwärts geführten Gegenstände sind zollfrei, insofern sie 
in binnenländischen Fahrzeugen elbaufwärts zurückgeführt werden und zu Brunshausen 
bei der Niederfahrt die sub a. erwähnten Deklarationen und Zeugnisse überreicht sind, bei 
der Zurückführung aber die Wiedereinladung im Binnenlande nachgewiesen worden ist. 
7.) Die in der Anlage II. aufgeführten Artikel. 
Legitimation 
der Schife und & 3. Jeder Schiffer, mit alleiniger Ausnahme der Binnenlandsfahrer unter der im 
Declaration § 5. Sub 1. bezeichneten Voraussetzung, hat sich, sobald er elbaufwärtsfahrend die im & 1. 
ihrer Ladung. bezeichnete Jolllinie erreicht, über die Nationalität seines Schiffes auszuweisen und bei 
den Zoll-Comtoiren zu Brunshausen durch Uebergabe sämmtlicher Schiffs= und Ladungs- 
papiere und, so weit diese über die Ladung oder über Theile derselben nicht vorhanden 
sind, durch Uebergabe oder Anerkennung schriftlicher Verzeichnisse seine gesammte Ladung. 
in Gemäßheit des Tarifs zu declariren. 
Die laut § 5. vom Setzen befreieten Schiffe haben diese Declaration bei dem König- 
lichen Wachtschiffe zu beschaffen. 
S#czen vor der § 4. Die Verpflichtung der Schiffer zum Setzen oder Ankern vor der Schwinge 
Balstelle l und das Recht der Zollbehörde zur Visitation der Ladung, so wie die sonstigen Controle- 
Controle. Befugnisse der Königlich Hannoverschen Regierung bleiben bestehen, so weit dieselben bisher 
bestanden haben und nicht durch dieses Regulativ modificirt sind. 
Ausnahmen §5. Von der Verpflichtung zum Setzen oder Ankern vor der Schwinge sind befreit: 
« 1.) Binnenländische Fahrzeuge, welche sich als solche und den Umstand, daß sie ledig-
	        
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