( CII )
No. Maßstab Zollsatz
der Benennungen der Waaren. der in
Position. Verzollung. 14 Thlr. Fuße.
Thlr. gGr. pf.
B. Felle (behaarte) zur Pelzwerkbereitung, einschließlich Hasen-
und Kaninchenfelle; behaarte Lamm-, Schaf= und
Ziegenfelle; Affen-, Dachs-, Seehunds-, Zebra-
felle 2c.; ingl. Schwänze und Spitzen von solchen Fellen 100 Pfund. — 2 —
14. Fische und Schaalthiere:
A. Fische:
a.) gesalzene (escl. Heringe), getrocknete, marinirte do. — 6
b.) Heringe do. — 2
Anmerk. Lebende und frische Fische, s. unter den zollfreien Ge—
genständen.
B. Austern und Muscheln, (auch marinirte und eingemachte) do. — 1 —
Anmerk. Hummern und Krebse, (. unter den zollfreien Gegen-
ständen.
15. Fleisch, Talg und Fett, ingl. Speck, Schinken, Würste und gro-
ßes Wildpret do. — 9
Anmerk. 1.) Robben= und Wallfischspeck, s. Pos. 8. F
2.) Geflügel und kleines Wildpret, s. im Verzeichnisse der
zollfreien Gegenstände.
16. Gartenfrüchte (Obst 2c.:
A. getrocknetes oder Backobst (excl. Pflaumen), auch eingekoch-
tes Obst (Mus) und eingesottene Beeren; Nüsse (Ha-
sel-, Wallnüsse 2c.); Trauben; Ananas do. — — 9
B. getrochrete Rlaumen . « do. — — 6
Anmerk. Gemüse, Krautarten, eßbare Wurzeln, frisches Obst, ferner
Melonen, Gurken, Kürbisse und dergl., s. im Verzeichnisse der zoll—
freien Gegenstände.
17. Getraide und Hülsenfrüchte in Körnern; auch Malz do. — — 1
Anmerk. Getraide in Garben und grüne oder unausgedroschene
Hülsenfrüchte, s. im Verzeichnisse der zollfreien Gegenstände.
18. Glas und Glaswaaren:
A. alle nicht unter B. begriffene Glassorten, auch Glaswaaren in
Verbindung mit unedlen Metallen do. — 9
B. grünes und anderes gemeines farbiges Hohlglas, auch Korb-
flaschen von dergl. Glase do. — — 4
Anmerk. Glaswaaren in Verbindung mit edlem Metall 2c., ingl.
imitirte Edelsteine, s. Pos. 2