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fällt und daß daher die Bestimmungen des Erpropriationsgesetzes vom Zten Juli 1835
(Gesetz= und Verordnungsblatt v. J. 1835, S. 371) und sämmtliche die Ausführung
desselben betreffende Verordnungen auf vdie genannten Flurbezirke und die innerhalb der-
selben von der Eisenbahnlinie betroffenen Grundstücke namentlich Anwendung zu leiden
haben.
Dresden, den 16ten October 1844.
Ministerium des Innern.
von Falkenstein.
Stelzuer.
—60.) Verordnung,
den Gerichtsstand wegen fleischlicher Verbrechen betreffend;
vom 24sten October 1844.
In der Verordnung, den Gerichtsstand in Criminalsachen betreffend, vom 7ten Februar
1820 (Gesetzsammlung Seite 11), welche für die Oberlausitz durch die Verordnung der
Oberamtsregierung vom 20sten März 1822, Abschnitt 1 (Gesetzsammlung Seite 222)
ebenfalls Gültigkeit erhalten hat, sind von der § 1 aufgestellten Regel, nach welcher das-
jenige Gericht, welchem die peinliche Gerichtsbarkeit an dem Orte, wo ein Verbrechen ver-
übt worden ist, zusteht, befugt und verpflichtet ist, die dießfallsige Untersuchung zu führen,
im siebenten Paragraphen Lit. B. No. 1 unter andern Vergehen, auch sämmtliche fleisch-
liche Verbrechen ausgenommen und es ist hierbei bestimmt worden, daß in diesen Fällen
derjenige Richter, in dessen Bezirke der Angeschuldigte sich aufhält oder ergriffen worden
ist, die Untersuchung zu führen habe.
Da darüber, welche Verbrechen im Sinne jener Verordnung zu den fleischlichen Ver-
brechen zu rechnen seien, insbesondere nach Bekanntmachung des Gesetzes vom Sten Februar
1834 (Gesetzsammlung Seite 47) und des Criminalgesetzbuchs (Gesetz= und Verordnungs-
blatt vom Jahre 1838, Seite 114) verschiedene Ansichten sich gebildet haben, hieraus
aber mehrmals Competenzstreitigkeiten entstanden sind, so wird zu Beseitigung der letztern
und zu Befolgung gleichmäßiger Grundsätze unter Zugrundelegung dessen, worüber bereits
bei den dem Gesetze vom Sten Februar 1834 vorausgegangenen ständischen Verhandlun-
gen eine Uebereinstimmung der Ansichten der Stände und der Regierung sich kund gethan
hat, hierdurch Folgendes festgesetzt:
„Zu denjenigen fleischlichen Verbrechen, welche im § 7 der Verordnung vom vten
„Februar 1820 von dem Gerichtsstande des begangenen Verbrechens ausgenommen worden,
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„sind nur folgende zu rechnen: