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8 3. Für Fortkommen mit Einschluß des Trinkgeldes, sowie des
Chausseegeldes und ähnlicher Abgaben, und einschließlich der Rückreise, wenn
die Abwesenheit nicht länger als einen Tag gedauert hat, werden den Wahl-
behörden und Obrigkeiten ohne Unterschied erstattet:
bei einer Entfernung von weniger als zwei Meilen
bei einer Entfernung von zwei Meilen
é5 jeder Meile darüber,
wenn nicht ein höherer desfallsiger Verlag erweislich gemacht werden kann.
Diese Erstattung kann aber nicht in Anspruch genommen werden,
a.) von Staatsdienern, die ein Geldäquivalent oder Haferdeputat für
Verschaffung ihres Fortkommens erhalten, bei Reisen innerhalb
des Bezirks, in Bezug auf welchen das Aequivalent oder Depu-
tat ausgesetzt ist,
b.) von Patrimonialgerichtsverwaltern für die Reise vom Wohnorte
bis zum Orte der Gerichtsstelle; auch ist, wenn das Geschäft nicht
an letzterem Orte selbst, sondern an einem andern Orte zu besor-
gen ist, das Fortkommen nur vom Orte der Gerichtsstelle an zu
berechnen.
Für die Protocollanten kann in der Regel besonderes Fortkommen nicht
in Ansatz gebracht werden.
1. Für sonstige Verläge findet folgende Vergütung statt:
a.) für Bestellung einer Person oder eines Schreibens am Orte
b.) bei Bestellungen außerhalb des Orts Erstattung des Botenlohns
nach den Sätzen der revidirten Tarordnung;
Von den Bestimmungen unter a. und b. sind jedoch die
Fälle ausgenommen, für welche nachstehend unter c. und d. be-
sondere Vorschrift getroffen ist, und neben den desfallsigen Ver-
gütungen können besondere Relations= und Insinuationsgebüh-
ren nicht in Ansatz gebracht werden;
C.) für Vorladung der Urwähler zu Ernennung der Wahlmänner,
d.) für jede bäuerliche Wahlabtheilung, ohne Unterschied, ob sie
gerade aus 75 Urwählern besteht, mit Rücksicht auf die mehr
oder minder zerstreute Lage der Wohnungen — 7 Ngr. 5 pf. bis
Werden größere Wahlabtheilungen gebildet, in denen 2, 3
oder mehr Wahlmänner zu ernennen sind, so kann vorgedachter
Satz so viel mal annähernd in Aufrechnung kommen, als die
Zahl dieser Wahlmänner beträgt;
Thlr.
I
Ngr.
l
—
Or Ct
pf.