Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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für die Wahlcommissare ausgeworfenen Auslösung und der § 3 geordneten Vergütung für 
Fortkommen, da sie als stimmberechtigte Mitglieder bei den Wahlversammlungen ohnehin 
gegenwärtig sein müssen. 
& 12. Die durch Behändigung der Einberufungsmissiven an die Landtagsabgeordne- 
ten entstehenden Verläge sind nach den in der revidirten Tarordnung enthaltenen Bestim- 
mungen, jedoch ohne Anrechnung von Gebühren, in Ansatz zu bringen und, bei Vermei- 
dung des Verlusts derselben, dem Anzeigeberichte beizuliquidiren. 
Dresden, am 29 sten November 1844. 
Ministerium des Innern. 
v. Falkenstein. 
Kuhn. 
  
/WV70.) Verordnung, 
den Hausirhandel der Oberlausitzer und Sebnitzer Weber betreffend; 
vom 5ten Derember 1844. 
D. den Oberlausitzer Leinwebern durch das Generale vom 10ten Mai 1810 (C. A. 
C. III. P. 1. p. 474), ingleichen den Mitgliedern des Leinweberhandwerks zu Sebnitz 
mittelst Reseripts der Landesregierung vom 24 sten Januar 1810 bis auf weitere Anord- 
nung ertheilte Vergünstigung, mit ihren eigenen Fabrikaten auf dem Lande hausiren zu 
dürfen, ist Seiten der übrigen Weber und Handeltreibenden des Landes Gegenstand wie- 
derholter Beschwerden gewesen. 
Nachdem nun bei den Erörterungen, welche in Folge eines von der Ständeversamm- 
lung des Jahres 1840 an die Staatsregierung gelangten, auf die allmählige gänzliche 
Beseitigung der hierunter stattfindenden Rechtsungleichheit gerichteten Antrags angestellt 
worden sind, sich bestätigt hat, daß der fragliche Hausirhandel dermalen in einer Weise 
und Ausdehnung betrieben werde, welche über den eigentlichen und ursprünglichen Zweck 
der Maaßregel hinausgeht und zu einer Beeinträchtigung des regelmäßigen Gewerbbe- 
triebs Anlaß zu geben, allerdings geeignet ist, so hat das Ministerium des Innern, um 
eines Theils den mehrgedachten Verkehr alsbald in die gehbrigen Grenzen zurückzuführen, 
zugleich aber, neben thunlichster Schonung des Nahrungsflandes der dabei betheiligten 
Gewerbtreibenden, die künftige, gänzliche Aufhebung des den Oberlausitzer und Sebnitzer 
Webern zeitweilig verliehenen Hausirbefugnisses zu dem geeigneten Zeitpuncte, in ange-
	        
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