Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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messener Weise vorzubereiten, — mit Allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät des Kö- 
nigs beschlossen, folgende Bestimmungen in Kraft treten zu lassen: 
& 1.Alle Oberlausitzer und Sebnitzer Weber, welche zeither, auf Grund der ih- 
nen dazu durch das Generale vom 10ten Mai 1810 und das Reseript der Landesre- 
gierung vom 24 sten Januar 1810 ertheilten Begünstigung, den Hausirhandel betrieben 
haben und solchen ferner zu betreiben wünschen, haben sich noch vor dem 1sten Jannar 
1845 mit neuen Pässen ihrer heimathlichen Obrigkeiten zu versehen. Alle vor Publi- 
cation gegenwärtiger Verordnung an dergleichen Weber ausgestellte Pässe und Erlaubniß- 
scheine verlieren mit dem gedachten Zeitpuncte ihre Gültigkeit. 
# 2. Neue Pässe zum Hausiren dürfen von den Obrigkeiten nur ausgestellt werden: 
1.) an solche Weber, welche 
a.) notorischer Weise auf eignen Stühlen gewebte Waaren selbst fabriciren oder 
für ihre Rechnung fabriciren lassen, 
b.) erweislicher Maaßen schon zeither mit dem Hausirhandel sich beschäftigt und 
ihre Fabrikate ganz oder theilweise auf diesem Wege abgesetzt haben; 
2.) ausschließlich zum Handel mit den von ihnen selbst, oder doch an ihren Wohn- 
orten gefertigten leinenen, baumwollenen, und aus Leinen und Baumwolle ge- 
mischten glatten oder gemusterten Waaren, mit gänzlichem Ausschluß aller wolle- 
nen, seidenen, oder aus Wolle, Seide und Baumwolle gemischten, sowie der 
Druckwaaren, insoweit sie nicht zu den in der Oberlausitz und Sebnitz gang- 
baren ächtblaugrundigen, weiß und buntbedruckten Geweben gehören, als 
mit welchen letzteren das Hausiren nachgelassen bleibt, 
3.) nicht länger als auf die Dauer von je sechs Monaten. 
In jedem dergleichen Passe ist ausdrücklich zu bemerken, daß er auf Grund dieser 
Verordnung ausgefertigt worden sei. 
§* 3. Die Waarengattungen, für welche die Hausirerlaubniß von dem betreffenden 
Weber nachgesucht wird, sind in dem Passe namentlich aufzuführen. 
#ä 4. Hausirpässe dürfen nur an die zum Hausiren befugten Weber selbst, oder, 
an deren Stelle an eines ihrer Familienglieder, soweit solche das 1 Ste Lebensjahr über- 
schritten haben, nicht an dritte Personen, oder angenommene Herumträger ausgestellt 
werden. Die für Familienglieder ausgestellten Hausirpässe müssen außer dem Namen 
des Paßinhabers selbst auch denjenigen des Webers enthalten, für dessen Rechnung der 
Handel betrieben wird und auf dessen Person die Hausirerlaubniß beschränkt bleibt.
	        
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