für das Königreich Sachsen,
20% Stück vom Jübre 1844.—
-*nt u) BVekanntmachnng,
die zu Beförderung der Landwirthschaft und Gewerbe auf die sechs Jahre von
1845 bis mit 1850 ausgesetzten Prämienzusicherungen betreffend;
vom 10ten December 1844.
Mi Sr. Königlichen Majestät Allerhöchster Genehmigung hat das Ministerium des
Innern, nach Ablauf der, in der Bekanntmachung vom sten März 1838 (Gesetz= und
Verordnungsblatt vom Jahre 1838, Seite 97 fg.) festgesetzten und mittelst Bekanntmachung
vom 23 sten November 1843 (Gesetz= und Verordnungsblatt v. J. 1843, S. 252) bis
zum Schluß des Jahres 18 44 verlängerten Frist, die anderweite Aussetzung neuer Preis-
aufgaben für die Jahre 1845 bis mit 1850 beschlossen und es wird in dieser Bezie-
hung Folgendes bekannt gemacht:
& 1. Es sollen theils für die nachverzeichneten gewerblichen Leistungen oder Erfin-
dungen die dabei bemerkten Prämien gewährt, theils auch für Lösung bestimmter Auf-
gaben in der verlangten Zeit besondere Preise (§ 11) ausgesetzt werden.
& 2. Um eine der Prämien zu erhalten, muß die Leistung der Aufgabe, beziehend-
lich nach den bei den einzelnen Artikeln besonders angegebenen Bedingungen, vollständig
gelöst sein, und der Erfolg sich durch die Erfahrung nachhaltig bewährt haben.
§ 3. Für solche verdienstliche Leistungen, deren Preiswürdigkeit erst nach Ablauf des
Jahres 1850 richtig zu beurtheilen ist, kann auch später noch die Prämie verabreicht wer-
den, wenn nur die Leistung selbst bis mit dem Jahre 1850 vollständig vollführt war.
Bei Leistungen, welche mehrere Jahre nach einander erfordern, kommen nur die seit
dem 1sten Januar 1838 ausgeführten bei der Preisbeurtheilung mit in Anrechnung.
& 4. Der Anspruch auf eine Prämie erlischt, wenn solche innerhalb dreier Jahre,
von dem Zeitpuncte an, mit welchem die Aufgabe vollständig erfüllt war, nicht gesucht
worden ist.
& 5. Nur Inländer können Prämien erhalten.
1844. 48