Landwirth-
schaftliche Ma-
schinen und
Geräthe.
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s#6. Die Prämiengesuche sind in der Regel und insoweit nicht das Ministerium des
Innern sich aus eigner Bewegung, in besonders geeigneten Fällen, zu Prämienertheilun-
gen veranlaßt findet, bei der Bezirksamtshauptmannschaft anzubringen und von dieser,
nach Anstellung der nöthigen Erörterung, der betreffenden Kreisdirection, von solcher aber
weiter dem Ministerium des Innern anzuzeigen, welches darüber entscheiden und die Größe
der Prämie, soweit es noch nöthig ist, nach dem Grade des Verdienstes und der Wich-
tigkeit der Leistung bestimmen wird.
§ 7. In jedem Falle ist der Behörde, soweit nöthig, durch Beifügung vollständi-
ger Beschreibungen, ausreichender Proben und sonst, genaue Kenntniß von der auf Er-
langung einer Prämie Anspruch machenden Leistung zu verschaffen. Auch hat sich der
Prämienbewerber jeder Erôörterung zu unterwerfen, welche die Behörde zu näherer Ermit-
telung der Preiswürdigkeit seiner Leistung für erforderlich erachten wird.
§ 8. Neue Erfindungen, Einführungen und Verbesserungen, welche mit einer Prä-
mie belohnt werden, sollen in der Regel, um die Sache gemeinnützig zu machen, soweit
und in der Art bekannt gemacht werden, als es zu mehrerer Verbreitung derselben im
Inlande angemessen erscheint.
Wenn jedoch der Ansuchende, nach erfolgter Mittheilung an die Behörde, aber vor
Empfang der Prämie, auf diese wiederum verzichtet, so ist das Geheimniß der Erfindung,
soweit dieß nach den vorzunehmen gewesenen Erörterungen überhaupt noch möKglich ist,
von den um die Sache wissenden Beamten streng zu bewahren.
§ 9. Ausszeichnungen anderer Art, sowie Belohnungen für nachstehend nicht be-
merkte Leistungen, sind bei vorzüglichen Verdiensten um Landwirthschaft und Gewerbe
durch diese Bekanntmachung nicht ausgeschlossen.
§ 10. Die erfolgte Zuerkennung der Prämien und deren Gegenstände sollen durch
geeignete öffentliche Blätter zur allgemeinen Kenntniß gebracht werden.
#J 11. Wegen Aussetzung einzelner Preise für besondere Aufgaben, deren Lösung
durch Schriften oder Versuche gewünscht wird, wird alljährlich durch das Ministerium des
Innern oder nach Befinden durch die dazu von demselben zu beauftragenden Vereine das
Erforderliche besonders bekannt gemacht werden.
§ 12. Es werden auf die Jahre 1845, 1846, 1847, 1848, 1849 und 1850
folgende Prämien ausgesetzt:
8 13. a) Für die Erfindung eines neuen Ackergeräthes, oder einer andern, zur Ver-
besserung und Vervollkommnung der Landwirthschaft dienenden Maschine, die 3. B. bei
dem Ackern, Säen, Eggen, Erndten, Dreschen, ingleichen bei der Viehzucht, dem Brauen
und Branntweinbrennen, oder bei andern hauswirthschaftlichen Gewerben in einiger Ver-
breitung mit Erfolg angewendet wird:
30 —300 Thaler.