Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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Anmerk. Insbesondere wird hierbei auf die wünschenswerthe Herstellung eines, den Saa- 
men in jeder beliebig zu bestimmenden Tiefe bedeckenden, auch für den kleineren Land- 
wirth brauchbaren, Werkzeuges hingewiesen, es sei nun dasselbe mit einer geeigneten 
Säemaschine verbunden oder für sich bestehend. 
b) Demzjenigen bäuerlichen Landwirthe, welcher in jedem Amtsbezirke nach dem Er- 
finder der erste ist, der von solchen, mit Prämien belohnten oder auch von den anderwärts 
im In-- oder Auslande gemachten und bewährt gefundenen, wichtigen neuen Erfindungen, 
wie insbesondere neue Dresch-, Schrot-, Häcksel-, Brech= und dergleichen Maschinen, ei- 
nen bleibenden, nützlichen Gebrauch macht: 
10 —50 Thaler. 
) Auch kann solchen Arbeitern, welche in ihrer Gegend eine große Anzahl vorzüg- 
licher, für die Gegend besonders empfehlenswerther Ackerwerkzeuge, mit unverändert aus- 
dauernder Güte der Arbeit gefertigt haben, auf Antrag der landwirthschaftlichen Bezirks- 
vereine eine entsprechende Belohnung bewilligt werden. 
&14. a) Für die Auffindung und nachhaltende Ausbringung zur Düngung brauch- 
baren Mergels, in denjenigen Gegenden, wo er zur Zeit noch selten oder gar nicht ge- 
funden wird: 50 —200 Thaler. 
b) Für die Auffindung und nachhaltige Bearbeitung eines Kalksteinlagers im 
Budissiner Kreisdirectionsbezirke: 
200 — 500 Thaler. 
Anmerk. Für die Auffindung von Steinkohlen Prämien auszusetzen, hat zwar nicht 
angemessen geschienen, da die Bearbeitung des aufgefundenen Lagers selbst lohnend genug 
sein würde, um jede Prämie zu ersparen. Dagegen ist aber, in Erwägung der beson- 
dern und allgemeinen Wichtigkeit der Sache, das Ministerium des Innern bereit, zu der 
Veranstaltung von Bohrversuchen, nach Befinden selbst zu zweckmäßigen Versuchsbauen auf 
fossiles Brennmaterial, in denjenigen Gegenden, wo dergleichen noch nicht gefunden wird, 
nach vorgängiger Erörterung, Beihülfen aus den geeigneten Fonds zu bewilligen, hat 
auch für einige zu dergleichen Bohrversuchen disponible Bohrapparate gesorgt. 
15. a) Für die erste Anlage belgischer Rösteinrichtungen für Flachs 
in einer Gegend, wenn solche, nebst dem dazu gehörigen Flachszubereitungsverfahren, we- 
nigstens drei Jahre in bleibendem und umfänglichem Betriebe gewesen ist: 
50 — 100 Thaler. 
b) Für die erste Einrichtung einer Flachsbereitungsanstalt in einer Gegend, 
welche den Flachs in Stängeln von kleinen Producenten in der Gegend aufkauft und, nach 
dessen erfolgter gemeinschaftlicher Röstung und Bearbeitung nach belgischer Weise, gut zu- 
bereiteten Flachs in kleinen Partieen an die Handspinner der Gegend zum Verkauf stellt, 
wenn diese Anstalt wenigstens drei Jahre nachhaltend benutzt worden ist: 
50 —200 Thaler. 
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Auffindung 
von Erdarten. 
Flachsbau.
	        
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