Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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Anlegung # 21. Demjenigen bäuerlichen Wirthe, der in seinem Orte zuerst eine vollkommen 
von Dünger= zweckmäßige Düngerstätte, mit besonderem Jauchenbehälter bauen läßt, je nach der 
stätten. Umfänglichkeit und Kostspieligkeit der Anlage: 
5 —50 Thaler. 
Land- 22. Für vorzüglich thätige und einsichtsvolle, durch bedeutende landwirthschaftliche 
irischanche Verbesserungen und Fortschritte sich auszeichnende und hierdurch Andere zur Nachahmung 
überhaupt. anregende, besonders kleinere bäuerliche Landwirthe, auf Begutachtung und Antrag der land- 
wirthschaftlichen Bezirksvereine: öffentliche Belobungen, Medaillen in Silber oder Gold, 
nach Befinden auch Geldprämien von 
25.—300 Thalern. 
Anmerk. 1.) Gegenstände, welche hierbei vorzugsweise Berücksichtigung finden, sind: voll- 
ständige rationelle Umgestaltung der ganzen Wirthschaft, unter Beistimmung des Bezirks- 
vereins; umfängliche Verbesserung der Viehzucht; Ausführung von wichtigen und schwieri- 
gen, oder in der Gegend zuerst gut hergestellten Berieselungswiesenanlagen, Wiesenent- 
wässerungen und künstlichen Verbesserungen trockner Wiesen; Durchführung besonders ver- 
dienstlicher Waldculturen, namentlich durch Anbau edler Laubhölzer; nachhaltender und 
ausgebreiteter Anbau der zur Zeit noch weniger gewöhnlichen Handelsgewächse; besondere 
Beförderung und Ausbreitung des Obstbaues und der Bepflanzung der Wege mit Obst- 
bäumen; bedeutend erhöhete Bienenzucht, und dergleichen mehr. 
2.) Dergleichen Anerkennungen können in geeigneten Fällen auch einzelnen Ortsvor- 
ständen bewilligt werden, wenn diese sich im größeren Umfange um die erwähnten Ver- 
besserungen der Landwirthschaft ihres Orts oder ihrer Gegend, besonders verdient gemacht 
haben, wie namentlich durch Zustandebringung von großen und gemeinschaftlichen Be- 
oder Entwässerungsanlagen, von einem allgemeinen Uebergehen zu verbesserten Wirthschafts- 
systemen, von ausgebreiteter Bepflanzung der Dorfwege und Anger mit Obstbäumen, von 
allgemeiner Verbesserung und Verschönerung der Bauart des Orts, und dergleichen. 
3.) Urbarmachung von Wüstungen und Anlegung von Nadelholzculturen oder Wei- 
denpflanzungen eignen sich, da sie in der Regel als nichts Ungewöhnliches erscheinen, nur 
ausnahmsweise und nur bei kleinen Grundbesitzern, alsdann zu einer Belohnung, wenn 
davon vor Angriff des Unternehmens dem landwirthschaftlichen Bezirksvereine Anzeige 
geschehen und die Unternehmung von diesem nicht nur für ganz zweckmäßig, sondern auch 
als besonders verdienstlich anerkannt worden ist und sich überhaupt von erheblichem Um- 
fange und Einfluß auf die Cultur, und als wünschenswerthes erstes Beispiel, zur Nach- 
ahmung für Andere in der Gegend dargestellt und solchenfalls im Voraus die Geneh- 
migung des Ministeriums des Innern zu einer Prämienbewerbung erhalten hat. 
4.) Auch die nach der Anmerkung sub 1 zu beurtheilenden Wiesen= und Waldcul- 
turen müssen, dafern sie als Gegenstand künftiger Prämienanträge benutzt werden sollen, 
im Voraus dem landwirthschaftlichen Bezirksvereine angezeigt und von diesem als voll- 
kommen zweckmäßig begutachtet worden sein. 
JFertigung § 23. Für die Fabrikation im Großen von wesentlich besseren und nicht erheblich 
von Jiegeln theuerern Dachziegeln, oder von besseren und zugleich wohlfeileren Mauerziegeln,
	        
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