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33. a) Für die in einer Gegend erste Einrichtung und dauernde Betreibung einer Mühlenbau.
mit den bewährtesten Verbesserungen und Constructionen, sowohl im treibenden Zeuge, als
im Mahlsysteme, versehenen und nach den Verhältnissen und Bedürfnissen der Gegend als
mustermäßig anzusehenden Mahlmühle, je nach dem Umfange und der Wichtigkeit der
gemachten Herstellungen:
50 —300 Thaler.
b) Für die erste Einrichtung und nachhaltende Betreibung einer für die Verhältnisse
des Landes passend eingerichteten Bretmühle, nach neuerer Construction, mit eisernem
Laufzeuge und Vorrichtung zum Einspannen mehrerer Sägeblätter, so daß ein gewöhnlicher
Sägeblock von 10— 14 Zoll Durchmesser auf einmal in Breter geschnitten wird:
200 —300 Thaler.
Te) Für die bleibende Anwendung gewalzter Sägeblätter bei den gewöhnlichen
Schneidemühlen mit einem nicht über #. Zoll starken Schnitt:
5 Thaler
für jedes gangbare Sägeblatt.
##34. Für die erste in einem Districte, in welchem viele Färbereien sich befinden, Farbholzmüh=
erfolgende Einrichtung und den nachhaltenden Betrieb einer völlig zweckmäßigen Farb- len.
holzmühle, welche die Farbhölzer so fein mahlt und siebt, als sie jetzt aus dem Aus-
lande bezogen werden:
200 — 300 Thaler.
§ 35. a) Denjenigen, welche zuerst in jedem Kreisdirectionsbezirke bei Mühlen, un-
ter dafür geeigneten Umständen, namentlich anstatt unterschlägiger Wasserräder, gut con-
struirte Turbinen mit wenigstens 0,6 Nutzeffect in bleibende Anwendung bringen:
200 Thaler.
b) Für die zweite dergleichen Turbinenanlage zum Mühlenbetriebe in jedem Kreis-
directionsbezirke:
Turbine.
100 Thaler.
§ 36. a) Für die erste Aufstellung und bleibende Betreibung eines zweckmäßigen Flachsspin-
Flachsspinn-Maschinensystems, welches zugleich den ganzen Vorbereitungsproceß, nerei.
vom Hecheln an, und wenigstens 2000 Feinspindeln umfaßt, auch mindestens einige, für
die inländische Leinenfabrikation wichtige Garnsorten, welche mit den englischen in Con-
currenz zu treten geeignet sind, mit dauerndem Vortheile liefert:
4000 Thaler.
b) Demjenigen Handspinner oder derjenigen Handspinnerin, welche in jevem
amtshauptmannschaftlichen Bezirke nachweislich das mehrste und dabei feinste und gleich-
förmigste, zur inländischen Leinenfabrikation taugliche, leinene Garn in einem Jahre ge-
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