Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

Schafwollspin- 
nerei. 
Baumwollen- 
spinnerei. 
Weberei. 
( 312 ) 
sponnen hat, nach dem darüber, unter Zuziehung von Technikern, abzugebenden Gutachten 
des betreffenden landwirthschaftlichen Bezirksvereins: 
10 Thaler. 
Diejenigen Spinner, welche sich um diese Prämie bewerben wollen, haben ihre An- 
träge, Nachweisungen und Proben deshalb mit Schluß Decembers jeden Jahres an die 
Bezirksamtshauptmannschaft einzureichen. 
Anmerk. Dafern solche Gemeinden, in welchen die Handspinnerei umfänglich besteht, die 
Errichtung von temporären oder bleibenden Spinnschulen, zu mehrerer Verbreitung eines 
feinen und gleichförmigen Spinnens, bei sich beabsichtigen und hierzu Unterstützungen aus 
Staatsmitteln bedürfen und wünschen, so haben sie ihre dießfallsigen Gesuche an die Be- 
zirksamtshauptmannschaften zu richten. 
* 37. a) Für die Construction einer Vorbereitungsmaschine für Schaf= 
wolle, welche dieselbe, ehe sie auf die sogenannten Arbeiter der Krämpeln übergeht, von 
allen festen Theilen, von Futter, Kletten u. s. w. besser als die bisherigen Vorrichtungen 
reinigt und auflockert, und dieselbe nicht in einzelnen Flocken, sondern in einem bei der 
Krämpel anzulegenden Wickel, oder auf die Krämpel übergehenden Vlies liefert: 
200 —300 Thaler. 
b) Für ein zweckmäßiges Verfahren, um die in den Schafwoll-Krämpel= und Lock- 
maschinen unter dem Namen: Ausputz zurückbleibende Wolle von Schmuz und Schmelze 
völlig zu reinigen, ohne dieselbe zu filzen: 
100 — 200 Thaler. 
§ 38. Für fabrikmäßige und das inländische Bedürfniß größtentheils deckende Her- 
stellung von Krämpelgarnituren für Schafwollspinnereien, in derselben Qualität wie 
die französischen und belgischen: 
200 — 300 Thaler. 
39. a) Für die Herstellung einer Maschine, durch welche nach mindestens einjäh- 
riger Erfahrung das Oeffnen und Reinigen der Baumwolle wesentlich besser, als 
durch die bisher angewendeten Vorrichtungen erfolgt, ohne daß Nachtheile für die spätere 
Verarbeitung entstehen oder ein erhöheter Kostenaufwand beim Betriebe erforderlich wird: 
200 Thaler. 
b) Für die Herstellung einer einfachen und sicher wirkenden Vorrichtung zum Aus- 
putzen der Deckel und Trommel bei Krämpeln: 
50 Thaler. 
§*40. a) Für die Herstellung von Webeblättern aus einem Stoffe, welcher an 
Festigkeit und Elasticität dem jetzt dafür angewendeten Stahle nicht nachsteht, aber keinerlei 
nachtheilige Einwirkung auf die Farbe und Reinheit der Ketten= und Schußfäden dußert,
	        
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