esetz · und Verordnungsblull
fur das Köonigreich Sübsen.
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v Verordnung,
den Durchgangszoll betreffend;
vom 22sten Februar 1844.
—X. „
Friedrich August, von GTEs Gnaden kKönig von Sachsen
1c. 2. 2.
In Folge einer Uebereinkunft der Zollvereinstaaten treten, wie hierdurch verordnet wird,
an die Stelle der Bestimmungen in dem Abschnitte III. der dritten, den Durchgangszell
betreffenden Abtheilung des Vereins-Zolltarifs 1843, vom isten Mai des jetzigen Jahres
an, folgende Tarifbestimmungen:
Bei der Durchfuhr blos durch nachgenannte Landestheile oder auf nachgenannten Straßen
wird die Durchgangsabgabe dahin ermäßigt, daß von den beim Ein= und Ausgange höher
belegten Gegenständen nur erhoben wird:
1) von Waaren, welche
a) über die westliche Grenzlinie von Wittenberge an der Elbe bis zur Donau (beide
eingeschlossen) ein- und wieder ausgehen;
b) über die südliche Grenzlinie von Saarbrücken (diesen Ort eingeschlossen) bis zur
Ober-Elbe (einschließlich Neustadt bei Stolpen) ein- und wieder ausgehen,
vom Centner 10 Ngr. oder 35 Kr.,
2) von Waaren, welche
a) über die südliche Grenzlinie von Saarbrücken bis zur Donau (beide eingeschlossen)
ein= und wieder ausgehen; ingleichen, welche
b) rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und Bieberich, aus oberhalb ge-
legenen Rheinhäfen, aus Mainhäfen oder aus Neckarhäfen über die Grenzlinie von
Mittenwald bis zur Donau (diese eingeschlossen) wieder ausgehen, und umgekehrt;
ferner, welche
C) rheinwärts eingeführt, aus den Häfen zu Mainz und Bieberich oder aus oberhalb
gelegenen Rheinhäfen über die Grenzlinie von Saarbrücken bis Neuburg a. R.
(beide Orte eingeschlossen) wieder ausgehen, oder umgekehrt; endlich, welche
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