Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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4) über die Grenzlinie von Schusterinsel in Baden bis Waidhaus in Bayern (beide 
Orte eingeschlossen) ein= und wieder ausgehen, 
vom Centner . 4 Agr. oder 153 Er., 
3) von Vieh, und zwar: 
von Pferden, Maulthieren, Eseln, Ochsen und Stieren, Kühen und Rindern, 
vom Stück. . Agr. oder 3 Er., 
von Säugefüllen, Schweinen und Schafvieh, 
vom Stück. . . Ph Agr. oder 1 Er. 
Hiernach haben sich Unsere Zollbehörden und Unterthanen, sowie Alle, die es trifft, 
zu achten. 
Urkundlich ist diese Verordnung von Uns eigenhändig vollzogen und durch Beidrückung 
Unseres Königlichen Siegels bekräftigt. 
Gegeben zu Dresden, am 22sten Februar 1844. 
Friedrich August. 
  
  
—6.) Verordnung, 
die Erlassung innenbemerkten Gesetzes betreffend; 
vom 22sten Februar 1844. 
W5, Friedrich August, von GOTTEs Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
thun hiermit kund und fügen zu wissen: 
Nachdem Wir mit Unsern getreuen Ständen über die Erlassung eines Gesetzes, 
den Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst 
betreffend, 
Uns einverstanden, und dasselbe unter heutigem Tage vollzogen haben, so bringen Wir sol- 
ches zwar andurch zur Publication, um allen dabei Betheiligten davon und von den zu des- 
sen Ausführung getroffenen Verordnungsbestimmungen in Zeiten Kenntniß zu verschaffen, 
finden jedoch, um sowohl Behörden, als Privatpersonen zu den dadurch veranlaßten neuen 
Einrichtungen und Vorkehrungen Zeit zu lassen, für angemessen, andurch 
den ersten Mai dieses Jahres
	        
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