zu8 109-111.
zu § 124.
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§ 28. Darüber, ob die beantragte Hinzuschlagung eines Rittergutes zu einem an-
dern Rittergute Ausnahmsweise zu gestatten sei, (§ 61, Nr. 4) haben vorkommenden Falls
die Appellationsgerichte zu Dresden und zu Budissin als Grund= und Hypothekenbehörden
an das Justizministerium gutachtlichen Vortrag zu erstatten.
Wegen Einholung der Entschließung der Oberbehörde, ob ein aus mehrern zu einem
Körper vereinigten ländlichen Grundstücken bestehendes und mit Wohnsitz versehenes Gut,
das aber kein Rittergut ist, zu einem andern Grundstücke Ausnahmsweise hinzugeschlagen
werden könne (§ 61, Nr. 5), haben Untergerichte als Grund= und Hypothekenbehörden,
wenn dergleichen Fälle bei Anlegung der Grund= und Hyppothekenbücher vorkommen soll=
ten, an die Commission für Einrichtung der Grund= und Hyppothekenbücher, in späterhin
vorkommenden Fällen aber an das vorgesetzte Appellationsgericht Bericht zu erstatten; we-
gen ver einschlagenden Verwaltungspuncte haben sich sodann diese obern Justizbehörden mit
den obern Verwaltungsbehörden zu vernehmen.
§20. Ueber die Art und Weise, wie die mehrern Gläubiger, welche nach § 109
Befriedigung aus den Erstehungsgeldern des versteigerten Grundstücks zu erhalten haben,
diese Befriedigung der Reihe nach, beziehendlich durch Ueberweisung der dem Ersteher
gestundeten Erstehungsgelder erhalten sollen, ist ein Vertheilungsplan abzufassen.
Werden gegen den Inhalt dieses Vertheilungsplanes Einwendungen oder Widersprüche
erhoben, und entstehen darüber Streitigkeiten unter den Betheiligten, so tritt richterliche
Entscheidung ein.
& 30. Wiewohl eine nur auf eine bestimmte Zeit bestellte Hypothek (6 101)
nach Ablauf dieser Zeit von selbst erlöscht, so darf dieses doch die Grund= und Hypo-
thekenbehörde nicht abhalten, in Betreff der solchergestalt erloschenen Hypothek auch eine
förmliche Löschungsbemerkung (§J 189) auf Verlangen des Besitzers des Grundstücks auf
das Folium zu bringen.
& 31. Daß nach § 124 durch die Zwangsversteigerung die Hypotheken von selbst
erlböschen, überhebt die Grund= und Hypothekenbehörde nicht der auf der Vorschrift in
&19 unter c. beruhenden Obliegenheit, das Erloschensein derselben durch eine aus-
drückliche Löschungsbemerkung (§189) im Grund= und Hypothekenbuche, und zwar noch
vor Eintragung der wegen der gestundeten Erstehungsgelder vorbehaltenen Hypothek, zu
verlautbaren.
Da übrigens die Eintragung des Erstehers als neuen Besitzers in das Grund= und
Hypothekenbuch und die Eintragung der wegen der gestundeten Erstehungsgelder vorbe-
haltenen Hypothek in das Grund= und Hypothekenbuch erst nach erfolgter Adjudication
geschehen kann, so ist bei Zwangsversteigerungen außerhalb des Concurses alsbald nach
erfolgtem Zuschlage des Grundstücks an den Ersteher die geschehene Zwangsversteigerung
im Grund= und Hypothekenbuche mittelst besondern Eintrags in der IIten Rubrik (§8& 168,
171) kund zu machen; bei Zwangsversteigerungen nach eröffnetem Concurse bedarf es die-