Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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die Steuereinheiten angegeben zu finden sind. Diese Nachrichten kommen in abgesonderte 
Spalten vertheilt auf vie linke Seite jedes Blattes zu stehen, wohingegen die daneben be- 
findliche rechte Seite für Berichtigungen und Bemerkungen von vorgegangenen Veränderun= 
gen der Besitzer oder der Steuereinheiten leer gelassen wird. 
Von sämmtlichen Flurbüchern im Lande sind solche abschriftliche Auszüge auf Veran- 
staltung des Justizministeriums gefertigt worden und werden den Grund= und Hypotheken- 
behörden durch die Commission für Einrichtung der Grund= und Hypothekenbücher unent- 
geldlich mitgetheilt werden. An Orten, wo die Gerichtsbarkeit unter verschiedene Gerichts- 
behörden getheilt ist, hat nur dasjenige Gericht, dessen Gerichtsbarkeit sich über die größere 
Anzahl von besondern, mit einem eignen Folium im Grund= und Hypothekenbuche zu ver- 
sehenden Grundstücken erstreckt, Anspruch auf unentgeldliche Mittheilung des abschriftlichen 
Flurbuchsauszugs, ist aber verbunden, der andern oder den mehrern andern Gerichtsbehör- 
den, welche nur über eine geringere Anzahl von Grundstücken die Gerichtsbarkeit haben, 
den Flurbuchsauszug zur Entnehmung von Abschriften, welche diejenigen Flurstücke enthal- 
ten, die unter deren Gerichtsbarkeit gehören und daher in deren Grund= und Hypotheken- 
buch kommen müssen, mitzutheilen. Den Gerichtsbehörden, welche in dem Falle sind, der- 
gleichen Abschriften aus dem einer andern Gerichtsbehörde zugehörigen Flurbuchsauszuge 
für ihr Grund= und Hypothekenbuch entnehmen zu müssen, wird die Commission für Ein- 
richtung der Grund= und Hypothekenbücher das dazu benöthigte linirte Papier, wenn der 
Bedarf über 12 Bogen ansteigt, auf Anlangen zugehen lassen. 
§58. Der Beziehung des Grund= und Hypothekenbuchs auf das Flurbuch (§ 169) 
und der Verbindung des Flurbuchsauszugs mit dem Grund= und Hypothekenbuche darf 
nicht die Wirkung beigelegt werden, als ob die Grund= und Hypothekenbehörde außer für 
die Eristenz der im Grund= und Hypothekenbuche aufgeführten Flurstücke als Objecte der 
eingetragenen dinglichen Rechte, auch für Größe, Culturart, und Zahk der Steuereinheiten, 
oder für den Ertrag, wonach die Steuereinheiten berechnet find, einzustehen hätte. 
8 59. In der IIten Rubrik ist über die mittlere Spalte das Wort „Besitzer“ als zu & 171. 
Ueberschrift zu setzen. 
Die Namen der Besitzer find in den Einträgen derselben mit Kanzleischrift oder sonst 
mit ausgezeichneter Schrift zu schreiben. 
Bei städtischen Grundstücken ist jedesmal im Eintrage des Besitzers dessen Stand oder 
Gewerbe mit anzugeben. 
8 60. Wenn ein Vorkaufsrecht an dem Grungstücke zur Eintragung im Grund= und 
Hypothekenbuche gelangt (§ 16, Nr. 7, § 225), so geschieht solches in der llten Rubrik, 
ohne Unterschied, ob das Vorkaufsrecht nur für den erstmaligen Fall eines Verkaufs gilt, 
oder ob es von der Beschaffenheit ist, daß es auch bei einem anderweiten, spätern Verkaufe 
geltend gemacht werden kann.
	        
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