Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

zu N 173, 174. 
3u88177-187. 
( 52) 
Die Einträge von Vorkaufsrechten werden in der Spalte links durch das unter die 
Eintragsnummer zu setzende Wort „Vorkauf“ noch besonders kenntlich gemacht. 
§61. Wenn eine in die Ilte Rubrik eingetragene Dispositionsbeschränkung (§ 16, 
7) oder Protestation (§ 188) späterhin aus irgend einem Grunde wegfällt oder sich 
erledigt, so findet ein Löschungseintrag (§ 189) Statt, auf welchen neben dem Eintrage 
der Dispositionsbeschränkung oder der Protestation in der Spalte der Anmerkungen auf die 
oben in § 56 bemerkte Weise zu verweisen ist. 
§ 62. Aus § 174 folgt, daß Erben gehalten sind, sich als Besitzer des ererbten Grund- 
stücks in das Grund= und Hypothekenbuch eintragen zu lassen, wofern sie nicht dasselbe, 
wenn es nämlich ein Allodialgrundstück ist, binnen Jahresfrist nach Eintritt des Erbfalls, 
und zwar mit keinen andern Schulden, als wie sie es ererbt haben, wieder veräußern, 
welchenfalls § 173 sie dessen überhebt. 
863. In der Ulten Rubrik ist über die mittlere Spalte das Wort: „Schulden“ als 
lleberschrift zu setzen 
Außer vemjenigen, was nach § 178 zum Eintrage einer jeden Forderung nothwendig 
gehört, sind Nebenbedingungen des Darlehns= oder sonstigen Vertrags nur dann in dem 
Eintrage der Forderung zu erwähnen, wenn sie auf den Nang der Forderung Einfluß ha- 
ben, oder von der Art sind, daß dadurch nach §§ 98, 117 der Gebrauch des Eintritts- 
rechts, sowie der Cession an den Besitzer des Grundstücks beschränkt wird, oder wenn sie nach 
§ 73 die Grund= und Hypothekenbehörde verpflichten sollen, dem Gläubiger von einer ge- 
schehenen Veräußerung des Grundstücks oder der geschehenen Eintragung einer andern For- 
derung Nachricht zu geben. 
* 64. Bei allen Forderungen, die in baarem Gelde bestehen, sind die Summen so- 
wohl im Conterte des Eintrags mit Buchstaben (§ 164), als auch in der dafür bestimm- 
ten Nebenspalte (s. oben § 44), mit Ziffern zu schreiben, letzteres um leichterer Uebersicht 
des Schuldenzustandes des Grumstücks willen. 
Bei Forderungen, die nicht in baarem Gelde bestehen, wie bei Naturalauszügen, in- 
gleichen bei allen auf eine bereits eingetragene Forderung sich beziehenden Einträgen wird diese 
für die Geldsummen bestimmte Nebenspalte mit horizontalen Strichen ausgefüllt. 
§ 65. Alle Forderungen, sowohl wenn sie blos vorgemerkt, als wenn sie sogleich 
förmlich eingetragen werden, bekommen fortlaufende Nummern (§ 183), diese Nummern 
(Hypothekennummern) werden in der linken Spalte unter der Eintragsnummer und von 
dieser durch einen kleinen Querstrich getrennt in römischen Ziffern ausgedrückt und zeigen 
den Rang (die Priorität) der Forderung an. 
Naturalauszüge und Leibrentenforderungen werden noch außerdem durch das unter die 
römische Ziffer zu schreibende Wort: „Auszug", „Leibrente" kenntlich gemacht.
	        
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