Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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8 75. Wenn eine im Grund- und Hypothekenbuche eingetragene Forderung im Wege 
der Hülfsvollstreckung einem Andern vom Richter überwiesen wird, so geschieht die Verwei- 
sung auf den deshalb in das Grund= und Hypothekenbuch zu bringenden Eintrag zur Seite 
des ursprünglichen Eintrags der nunmehr überwiesenen Forderung durch das Wort: „über- 
wiesen.“ 
War die überwiesene Forderung Demjenigen, welchem sie überwiesen worden, vorher 
schon im Grund= und Hypothekenbuche verpfändet gewesen, so kommt nach geschehener Ueber- 
weisung die vorherige Verpfändung zur Löschung. 
& 76. Wenn eine eingetragene Forderung nach den Bestimmungen in 9§ 95, 96, 
99 ohne Gession des zeitherigen Inhabers auf einen Andern übergeht und diese Verände- 
rung in das Grund= und Hypothekenbuch eingetragen wird, so ist zur Verweisung auf die- 
sen Eintrag neben dem ursprünglichen Eintrage der Forderung das Wort: „abgelöset“ zu 
gebrauchen. 
§& 77. Auf Einträge von Protestationen, welche sich auf eine im Grund= und Hypo- 
thekenbuche eingetragene Forderung beziehen (§ 188), wird neben dem Eintrage dieser 
letztern durch das Wort: „protestirt“ verwiesen. 
& 78. Blos wenn eine Forderung ganz gelöscht wird, ist sowohl in dem dießfallsigen 
Eintrage, als auch zur Verweisung auf denselben neben dem ursprünglichen Eintrage der 
Forderung der Ausdruck „löschen“ und „gelöscht“ zu gebrauchen; bei partiellen Löschungen, 
wobei ein Theil der Forderung noch stehen bleibt, ist statt dessen das Wort „abgeschrieben“ 
anzuwenden. 
79. So wie der Umfang des wegen eines Capitals nebst Zinsen oder wegen eines 
Auszugs oder einer Leibrente bestehenden hypothekarischen Rechts durch die Abtragung der 
fällig werdenden Zinsen oder Auszugsgebührnisse oder Leibrentenbeträge an sich nicht verän- 
dert wird, so giebt selbige auch, so lange die Hauptstammsforderung oder die Auszugs- 
oder Leibrentenberechtigung selbst keine Verminderung erfährt, keinen Anlaß zu Abschrei- 
bungen im Grund= und Hypothekenbuche; vergl. auch H 78. 
80. Wird, außer dem Falle einer partiellen Löschung (Abschreibung) nach Tilgung 
eines Theils der Schuld, die Hypothek später auf ein Minderes, als im Eintrage der For- 
derung enthalten war, herabgesetzt, wie z. B. bei einer Herabsetzung des eingetragenen Zins- 
fußes, wobei der Gläubiger auf die Hypothek in tantum verzichtet, so geschieht die Verwei- 
sung auf den darüber bewirkten Eintrag neben dem ursprünglichen Eintrage der Forderung 
durch das Wort: „beschränkt"“. 
&81. Damit die im Grund= und Hypothekenbuche vorgenommenen Löschungen desto zu & 189. 
besser ins Auge fallen und nicht übersehen werden können, ist in dem ursprünglichen Ein- 
trage des Gegenstandes, der gelöscht wird, nicht nur das denselben im Conterte des Ein- 
trags bezeichnende Wort, z. B. „Erbpachtsgut“, „Erbpachtscanon", „Ablösungsrente", „Vor- 
kaufsrecht", „Protestation", „Naturalauszug“ u. s. w., bei Forderungen, die in baarem 
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