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sowie in Bezug auf Hypotheken und sonst vorgeschrieben sind, und findet auch auf die Er-
hebung der Stempelabgabe, was insonderheit den in der Stempeltare vom 11ten Januar
1819, in Verbindung mit dem Mandate vom 4ten September 1822 und der Verordnung
vom usten October 1840 bei den Worten: „Adjudicationsschein“, „Subhastation“, „Contracte“",
„Hypothek“, „Lehnbrief", „Lehnsschein" vorgeschriebenen Werthsstempel, ingleichen den Con-
firmationsstempel, s. die Stempeltare bei dem Worte: „Confirmation“, betrifft, der in
§6, 7 enthaltene Grundsatz Anwendung. Sowie nach der bisherigen Einrichtung des
Lehns= und Hypothekenwesens das vorschriftmäßige Stempelpapier zu dem Adjudications-
scheine, dem Lehnsscheine, der Kaufsconfirmatfonsurkunde, der Consensurkunde, dem Hülfs-
scheine verwendet wurde, so ist dasselbe künftig von der Grund= und Hypothekenbehörde,
mit Beobachtung dessen, was in der Stempeltare von 1819 bei dem Worte: „Confirma-
tion" wegen der Gestattung, Schriften ungestempelt zur Confirmation einzureichen, vorge-
schrieben ist, zu dem Recognitionsscheine über die Eintragung eines neuen Besitzers in das
Grund= und Hypothekenbuch und zu dem Hypothekenbriefe (§ 191) zu verwenden. Sollte
in einem Falle die Ausfertigung eines Recognitionsscheins oder eines Hypothekenbriefs nach
§ 191 unterbleiben, so ist dessen ungeachtet die Stempelabgabe zu erheben und das Stempel-
papier zu den Acten (Generalprotocollen oder Specialacten) zu cassiren.
Wegen derjenigen Forderungen, deren Eintragung in das Grund= und SHypothekenbuch
nach §#§ 38, 40, 41 vermöge gesetzlichen Rechtstitels erfolgt, und der darüber ausgefertig-
ten Hypothekenbriefe ist in Bezug auf die Stempelabgabe den Vorschriften des Mandats vom
Aten September 1822, S§ 14, 15, sub e. und des Mandats, die Aupfhebung der still-
schweigenden Hypotheken r2c. betreffend, vom Aten Juni 1829, 8§ 39, 47, 57, 62, sowie
(in der Oberlausitz) des Gesetzes vom 25 sten Januar 1836, 8§8 68, 75, 85, 90 nach-
zugehen.
§# 91. Die Grund= und Hypothekenbehörden haben, soweit sie bei Feststellung der zu § 213.
Grundstückscomplere der Einsicht der für die neue Grundsteuer angelegten Cataster oder Nach-
richten aus denselben bedürfen sollten, zu deren Erlangung die Besitzstandsverzeichnisse, welche
nach § 12 der zu dem Grundsteuergesetze vom gten September 1843 gehörigen Ausfüh-
rungsverordnung vom 26sten October 1843 den Grundstücksbesitzern zugestellt werden sollen,
nicht ausreichten, sich selbige von den Bezirkssteuereinnahmen und beziehendlich den Stadt-
räthen, denen die Führung dieser Cataster nach §§ 34, 36 des Gesetzes vom hten Sep-
tember 1843 obliegt, zu erbitten.
Von letztgenannten Behörden werden auch denjenigen Grund= und Hypothekenbehörden,
welche nicht selbst nach der zeitherigen Grundsteuerverfassung Steuerverwaltungsbehörden ge-
wesen sind und sich daher im Besitze der alten Steuercataster sammt Nachträgen befinden,
diese alten Steuercataster sammt Nachträgen oder die erforderlichen Nachrichten aus denselben
auf Ersuchen mitgetheilt werden.