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unterzeichneten Ministerien sich veranlaßt, die ihnen untergeordneten Verwaltungsbehörden
zu sorgfältiger Handhabung jener Bestimmungen, insbesondere aber der in §& 1 der Ver-
ordnung vom 3 1sten Juli 1839 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 203) enthaltenen
Vorschriften, hierdurch ausdrücklich anzuweisen, mit dem Bemerken, daß es als eine un-
befugte Anmaaßung der Verrichtungen eines Sachwalters insbesondere auch anzusehen sei,
wenn Personen, die als Sachwalter nicht legitimirt sind, in Verwaltungsangelegenheiten
das Fertigen von Schriften für andere, auch wenn solches nach §& 1 gedachter Verordnung
an sich nicht unbedingt unzulässig sein sollte, gewerbmäßig betrieben.
Dresden, am 2 sten April 1845.
Die Ministerien der Finanzen, des Kriegs, des Cultus und
öffentlichen Unterrichts und des Innern.
v. Zeschau. v. Nostitz-Wallwitz. v. Wietersheim. v. Falkenstein.
Kuhn.
Letzte Absendung: am 6ten Juni 1845.