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für das Königreich Sachsen,
Stes Stück vom Jahre 1845.
338.) Bekanntmachung,
vom 17ten Juli 1845.
De Bestrebungen auf Beseitigung oder doch Aenderung des gemeinschaftlichen Glaubens-
bekenntnisses, welche sich seit einiger Zeit hier und da auch innerhalb der protestantischen
Kirche kund gegeben haben und neuerlich selbst auf die hiesigen Lande verpflanzt zu werden
scheinen, haben eine Richtung genommen, welche geeignet ist, bei Allen, denen der Bestand
der Kirche am Herzen liegt, lebhafte Besorgnisse zu erwecken.
Denn ist auch jedem einzelnen Staatsbürger völlige Gewissensfreiheit zugesichert, muß
ein Glaubenszwang für unstatthaft erkannt werden, wird vielmehr die evangelische Kirche
insbesondere eben in der Freiheit der Gewissen, in unverwehrter Forschung in der heiligen
Schrift und in unbefangener MWürdigung des kirchlichen Gemeindewesens ihre Bürgschaft
anzuerkennen haben, so gehen doch jene Bestrebungen, wie sie sich dermalen gestaltet haben,
und bei der Art und Weise, wie sie aufgefaßt, genährt und betrieben werden, offenbar
über die Grenzen der Gewissensfreiheit hinaus und können nur zu leicht dahin führen,
daß der tief im Volke begründete Glaube, wie das lautere Wort Gottes und, ihm ge-
mäß, die protestantische Kirche ihn fordert, nicht sowohl befestigt, als vielmehr untergraben,
die rechte Freiheit der Einzelnen nicht geschützt, sondern einem Zwange zufälliger Stimmen-
mehrheit und schrankenloser Willkühr unterworfen, die Einheit und Kraft der Kirche nicht
gefördert und gestärkt, sondern zerrissen und gebrochen werde, und möglicher Weise die ge-
meinschaftliche Kirche in einzelne Secten zerfalle.
Die unterzeichneten evangelischen Staatsminister, durch die Reversalien seit 1697 und
§ 41 der Verfassungsurkunde als Vertreter der höchsten Kirchen= und Staatsgewalt für die
evangelisch-lutherische Kirche in hiesigen Landen berufen, für Aufrechthaltung der auf die
Augsburgische Corfession gegründeten Kirche zu sorgen, die Einheit derselben zu wahren,
dem Entstehen von Secten in solcher vorzubeugen, durch den auch von ihnen übernommenen
Religionseid verpflichtet, darüber zu wachen: „daß gegen das Bekenntniß derselben weder heimlich
noch öffentlich etwas vorgenommen werde," fühlen sich gedrungen, auf jene Gefahren aufmert-
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