Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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für das Königreich Sachsen, 
Stes Stück vom Jahre 1845. 
  
338.) Bekanntmachung, 
vom 17ten Juli 1845. 
De Bestrebungen auf Beseitigung oder doch Aenderung des gemeinschaftlichen Glaubens- 
bekenntnisses, welche sich seit einiger Zeit hier und da auch innerhalb der protestantischen 
Kirche kund gegeben haben und neuerlich selbst auf die hiesigen Lande verpflanzt zu werden 
scheinen, haben eine Richtung genommen, welche geeignet ist, bei Allen, denen der Bestand 
der Kirche am Herzen liegt, lebhafte Besorgnisse zu erwecken. 
Denn ist auch jedem einzelnen Staatsbürger völlige Gewissensfreiheit zugesichert, muß 
ein Glaubenszwang für unstatthaft erkannt werden, wird vielmehr die evangelische Kirche 
insbesondere eben in der Freiheit der Gewissen, in unverwehrter Forschung in der heiligen 
Schrift und in unbefangener MWürdigung des kirchlichen Gemeindewesens ihre Bürgschaft 
anzuerkennen haben, so gehen doch jene Bestrebungen, wie sie sich dermalen gestaltet haben, 
und bei der Art und Weise, wie sie aufgefaßt, genährt und betrieben werden, offenbar 
über die Grenzen der Gewissensfreiheit hinaus und können nur zu leicht dahin führen, 
daß der tief im Volke begründete Glaube, wie das lautere Wort Gottes und, ihm ge- 
mäß, die protestantische Kirche ihn fordert, nicht sowohl befestigt, als vielmehr untergraben, 
die rechte Freiheit der Einzelnen nicht geschützt, sondern einem Zwange zufälliger Stimmen- 
mehrheit und schrankenloser Willkühr unterworfen, die Einheit und Kraft der Kirche nicht 
gefördert und gestärkt, sondern zerrissen und gebrochen werde, und möglicher Weise die ge- 
meinschaftliche Kirche in einzelne Secten zerfalle. 
Die unterzeichneten evangelischen Staatsminister, durch die Reversalien seit 1697 und 
§ 41 der Verfassungsurkunde als Vertreter der höchsten Kirchen= und Staatsgewalt für die 
evangelisch-lutherische Kirche in hiesigen Landen berufen, für Aufrechthaltung der auf die 
Augsburgische Corfession gegründeten Kirche zu sorgen, die Einheit derselben zu wahren, 
dem Entstehen von Secten in solcher vorzubeugen, durch den auch von ihnen übernommenen 
Religionseid verpflichtet, darüber zu wachen: „daß gegen das Bekenntniß derselben weder heimlich 
noch öffentlich etwas vorgenommen werde," fühlen sich gedrungen, auf jene Gefahren aufmert- 
1845. 15
	        
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