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M a3.) Verordnung,
die Publication der mit den Fürstlich Reußischen Regierungen älterer und jüngerer
Linie zu Ergänzung der Conventionen wegen gegenseitiger Gestellung der Forstver-
„ .. «« stenSeptember -17tenJanuar1824
brecher ad forum delicti commissi vom 3 41823 und Isten-Ser—5
getroffenen nachträglichen Vereinbarung betreffend;
vom 14ten Juli 1845.
Zwschen der Königlich Sächsischen und den Fürstlich Reußischen Regierungen äalterer und
jüngerer Linie sind zu Ergänzung der mit besagten Regierungen wegen gegenseitiger Ge-
stellung der Forstverbrecher ad forum delicti Commissi bereits früher abgeschlossenen Conven-
. 3ten September 17ten Januar 1824
tionen vom 1823 und I####—Secembre 1825 (Gesetzsammlung vom Jahre 1823
S. 107 fg. und vom Jahre 1824 S. 2 fg.) und um den im k2ten § der bemerkten Con-
ventionen angedenteten Zweck einer leichteren Entdeckung von Jagd= und Forstfreveln, be-
sonders Holzdeuben, welche in dem Gebiete des einen oder des andern der contrahirenden
Theile verübt werden, sicherer zu erreichen, nachträgliche Vereinbarungen getroffen worden.
Die bezüglichen Bestimmungen sind in den Sub O und 0 beigefügten diesseitigen Mi-
nisterialerklärungen vom 24sten März dieses Jahres, welche gegen gleichlautende Erklärun--
gen der Fürstlich Reuß-Plauischen Regierung der älteren Linie zu Greiz vom 1 2Eten Februar
und der Fürstlich Reuß-Plauischen der jüngeren Linie gemeinschaftlichen Landesregierung zu
Gera vom 6ten Februar dieses Jahres ausgewechselt worden sind, enthalten und werden,
mit Genehmigung Sr. Königl. Majestät, zur Nachachtung in künftigen Fällen hiermit zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, den 1Aten Juli 1845.
Ministerium der Justiz.
von Koenneritz. Fickelscherer.
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Zwischen der Königlich Sächsischen und der Fürstlich Reußischen der älteren Linie Regie-
rung ist zu Ergänzung der wegen gegenseitiger Gestellung der Forstverbrecher ad forum
delicti ommissi unterm — 1823 getroffenen Uebereinkunft Folgendes fesigestellt
worden:
Um den im zweiten Paragraphen jener Uebereinkunft angedeuteten Zweck,
Jagd= und Forstfrevel, besonders Holzdeuben, welche in dem Gebiete des einen
oder des andern der contrahirenden Theile verübt werden, leichter zu entdecken,
sicherer zu erreichen, sind die beiderseitigen Regierungen dahin übereingekommen,