Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Die Legitimation des Bevollmächtigten wird durch ein vom Finanzministerium 
ausgestelltes Attest über die Zahl der im Besitze und der Verwahrung der Haupt- 
staatscasse befindlichen Actien der Eisenbahn von Löbau nach Zittau bewirkt; 
e) von dem nach Gewährung einer Dividende von 43 für das gesammte Actiencapi- 
tal sich ergebenden Reinertrage ist die Hälfte, bis zum Betrage eines halben Pro- 
cents, zu Ansammlung eines Reservefonds zurückzulegen. Dieser Betrag kann 
durch Beschluß des Directoriums und Gesellschaftsausschusses, mit Zustimmung 
der Regierung, bis auf 19 erhöht werden. Der Bestand des Reservefonds soll 
sich jedoch nicht höher, als 56 des Anlagecapitals (§ 3) belaufen; 
1) Zweifel, welche sich über die Auslegung einzelner Bestimmungen des Statuts er- 
geben, gehören in letzter Instanz zur Entscheidung der Regierung. 
# 22. Die Regierung behält sich das Recht vor, das Eigenthum der Eisenbahn von 
Löbau nach Zittau nebst Zubehör mittelst Kaufs für den Staat zu erwerben. 
Die Ausübung dieses Ankaufsrechts unterliegt folgenden näheren Bestimmungen: 
a) dasselbe kann, insofern nicht die Bahn schon früher im Wege freier Vereinigung 
in den alleinigen Besitz des Staats übergegangen sein sollte, nicht vor Ablauf des 
25sten Betriebsjahres nach Eröffnung der ganzen Bahnlinie, der Gesellschaft ge- 
genüber, geltend gemacht werden; 
b) bei Bestimmung der den Actionärs zu gewährenden Entschädigung wird der den- 
selben im Durchschnitte der letzten 10 Jahre vor Realisirung des Kaufsgeschäfts 
wirklich zu Gute gekommene Dividendengenuß in nachstehender Weise als Maaß- 
stab zu Grunde gelegt: 
aa) zum Behuf dieser Berechnung ist zuvörderst der höchste und der niedrigste der 
in dem 10 jährigen Zeitraume auf die einzelnen Actien ausgefallenen Jah- 
reserträge auszuscheiden und die Summe der übrigen, mit 8 getheilt, als 
Durchschnittsdividende zu betrachten; 
bb) hat hiernach die letztere 49 oder weniger betragen, so erhalten die Ac- 
tionärs den Nennwerth der Actien voll vergütet; 
c) stellt sich die durchschnittliche Dividende über 48, so sind die Actionärs für 
diesen Mehrbetrag überdieß noch entweder durch Fortgewährung einer ent- 
sprechenden Rente, oder durch Capitalisirung derselben zum 25 fachen Be- 
trage besonders zu entschädigen; 
P) es beruht in der Wahl der Regierung, ob sie den Ankauf der Bahn auf einmal 
bewirken, oder auch nach und nach mittelst successiver Ausloosung der Actien in 
den von ihr beliebig zu bestimmenden Fristen und Raten realisiren wolle. Letz- 
tern Falls gilt von den, bei jedem Termine zur Verloosung gelangenden Actien 
und der Entschädigung ihrer Inhaber nach dem Verhältnisse der denselben in den 
1845. 18
	        
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