Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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Sind die Parteien über die factischen Umstände nicht einig, und die vorhandenen Do- 
cumente zu deren völliger Ermittelung nicht hinreichend, so geben die Schiedsrichter Behufs 
einer von ihnen der einen oder der andern Partei auferlegten Beweisführung unter Vor- 
zeichnung des Beweisthemas und Bestimmung der Beweisfrist die Sache an das Stadtge- 
richt zu Zittau ab, welches nach den Regeln des bei ihm geltenden Proceßverfahrens das 
Erforderliche unter gewöhnlicher Ladung der Parteien verfügt, und die Sache bis nach Be- 
kanntmachung und beziehendlich Purification des Productions= und nach Befinden Repro-= 
ductions-Erkenntnisses fortstellt, sodann aber dieselbe an die Schiedsrichter zur Abfassung der 
Hauptentscheidung zurückgiebt. 
8 38. Gegen die in Gemähheit der vorstehenden Bestimmungen erfolgenden Entschei- 
dungen des Stadtgerichts und der Schiedsrichter ist kein Rechtsmittel zulässig. 
*39. Die Vollstreckung schiedsrichterlicher Aussprüche gehört vor den ordentlichen 
Richter. 
Regierungscommissar. 
8 40. Als Organ für die Beziehungen der Staatsregierung zur Actiengesellschaft wird 
ein Regierungscommissar bestellt. 
Der Commissar hat das Recht: 
a) den Versammlungen des Ausschufses beizuwohnen und von den Verhandlungen des 
Directorit, nach Befinden durch persönliche Theilnahme an den Sitzungen dessel- 
ben, Kenntniß zu nehmen; 
b) die Ausführung solcher Beschlüsse des Directorii, gegen die ihm im Interesse der 
Staatsregierung oder des Unternehmens überhaupt erhebliche Bedenken beigehen, 
bis auf Einholung höherer Entschließung durch seinen Einspruch zu verhindern; 
) in Generalversammlungen darüber zu wachen, daß der Legitimationspassus berich- 
tigt, die Abstimmung gehörig geleitet und nichts beschlossen werde, was den Sta- 
tuten zuwiderläuft, überhaupt aber das im Interesse der Sache Erforderliche wahr- 
zunehmen. 
Generalversammlungen. 
§ 41. Die Mitglieder der Actiengesellschaft berathen und beschließen in Generalver- 
sammlungen, welche am Orte, wo die Gesellschaft ihr Domicil hat, zu halten sind. 
§ 42. Die Generalversammlungen sind: 
a) regelmäßige, welche in der ersten Hälfte eines jeden Jahres stattfinden und sich 
über die § 47 a, b bezeichneten Gegenstände erstrecken müssen; 
b) außerordentliche, welche zu jeder Zeit, sobald sie das Directorium für nöthig hält, 
oder auf Antrag der Staatsregierung oder des Ausschusses anzuberaumen sind. 
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Unzulässigkeir 
der Rechrsmirt- 
tel. 
Vollstreckung. 
Ernennung unr 
Wirkungskreis. 
Zweck. 
Eintheilung
	        
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