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Sind die Parteien über die factischen Umstände nicht einig, und die vorhandenen Do-
cumente zu deren völliger Ermittelung nicht hinreichend, so geben die Schiedsrichter Behufs
einer von ihnen der einen oder der andern Partei auferlegten Beweisführung unter Vor-
zeichnung des Beweisthemas und Bestimmung der Beweisfrist die Sache an das Stadtge-
richt zu Zittau ab, welches nach den Regeln des bei ihm geltenden Proceßverfahrens das
Erforderliche unter gewöhnlicher Ladung der Parteien verfügt, und die Sache bis nach Be-
kanntmachung und beziehendlich Purification des Productions= und nach Befinden Repro-=
ductions-Erkenntnisses fortstellt, sodann aber dieselbe an die Schiedsrichter zur Abfassung der
Hauptentscheidung zurückgiebt.
8 38. Gegen die in Gemähheit der vorstehenden Bestimmungen erfolgenden Entschei-
dungen des Stadtgerichts und der Schiedsrichter ist kein Rechtsmittel zulässig.
*39. Die Vollstreckung schiedsrichterlicher Aussprüche gehört vor den ordentlichen
Richter.
Regierungscommissar.
8 40. Als Organ für die Beziehungen der Staatsregierung zur Actiengesellschaft wird
ein Regierungscommissar bestellt.
Der Commissar hat das Recht:
a) den Versammlungen des Ausschufses beizuwohnen und von den Verhandlungen des
Directorit, nach Befinden durch persönliche Theilnahme an den Sitzungen dessel-
ben, Kenntniß zu nehmen;
b) die Ausführung solcher Beschlüsse des Directorii, gegen die ihm im Interesse der
Staatsregierung oder des Unternehmens überhaupt erhebliche Bedenken beigehen,
bis auf Einholung höherer Entschließung durch seinen Einspruch zu verhindern;
) in Generalversammlungen darüber zu wachen, daß der Legitimationspassus berich-
tigt, die Abstimmung gehörig geleitet und nichts beschlossen werde, was den Sta-
tuten zuwiderläuft, überhaupt aber das im Interesse der Sache Erforderliche wahr-
zunehmen.
Generalversammlungen.
§ 41. Die Mitglieder der Actiengesellschaft berathen und beschließen in Generalver-
sammlungen, welche am Orte, wo die Gesellschaft ihr Domicil hat, zu halten sind.
§ 42. Die Generalversammlungen sind:
a) regelmäßige, welche in der ersten Hälfte eines jeden Jahres stattfinden und sich
über die § 47 a, b bezeichneten Gegenstände erstrecken müssen;
b) außerordentliche, welche zu jeder Zeit, sobald sie das Directorium für nöthig hält,
oder auf Antrag der Staatsregierung oder des Ausschusses anzuberaumen sind.
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Unzulässigkeir
der Rechrsmirt-
tel.
Vollstreckung.
Ernennung unr
Wirkungskreis.
Zweck.
Eintheilung