Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

(XVII) 
  
Gewerbe= und Personalsteuer — Beitragspflicht hinsichtlich der Perso- 
nalsteuer — Beamte, Pensionaͤrs — Gelehrte, Kuͤnstler — Praͤdicatisten 
— Capitalisten, Rentiers — Gewerbsgehuͤlfen und Privatdiener 
— Abschätung und Erhebung derseben — Behoͤrden dafur — T 
lungstermine .. . 
— Reclamationen — Behörden und Fristen fuͤr letztere — Kosten und 
Stempelimpost .. . . .. . . 
— Hinterziehungen und Ordnungswidrigkeiten — Strafen dafuͤr — Ver— 
jaͤhrung der letzteren — Untersuchungsbehoͤrden 
Glaubensbekenntniß der Augsburgischen Confessionsverwandten — Ver- 
bot wider Bildung von Vereinen dagegen 
Grund= und Hypothekenbehörden — welche Vorschriften selbige in 
den Fällen zu beobachten haben, wenn für Staatsgüter Folien im 
Grund= und Hypothekenbuche anzulegen sind 
— in welcher Maaße selbige die Einträge von Forderungen des erblän= 
dischen ritterschaftlichen Creditvereins und der landständischen Hypo- 
thekenbank des Markgrafthums Oberlausitz in die Grund= und Hypo- 
thekenbücher bewirken sollen . 
— was selbige in Bezug auf die nach 8 231 des Gesetzes vomB öten 
November 1843 zu erlassenden schriftlichen Aufforderungen zu beob- 
achten haben ........... 
Grund= und Hypothekenbücher — inwiesern die Allodialeigenschaft 
einzelner Zubchörungen von Lehngütern darin nicht zu bemerken ist 
— auf welche Weise die Eintragung des sogenannten Bergreservats in 
selbige bewerkstelliat werden soll . 
— bis zu welchem Zeitpuncte die desfallsigen Entwürfe an die Commis- 
sion für Einrichtung der Grund= und Hypothekenbücher zur Pruͤfung 
eingesendet sein muͤssen . . 
Grundsteuer, im letzten Termine des Jahres 1845 gefällige, — inwieweit 
der desfallsige Betrag erlassen wird 
— inwiefern im Jahre 1846 nur 8 pf. von ider Steuereinheit zu ent- 
richten sind 
Grundstücke, im Staatseigenthume befindliche, — welche Obliegenheiten 
die Grund= und Hypothekenbehörden zu beobachten haben, wenn für 
selbige Folien im Grund= und Hypothekenbuche anzulegen sind 
— unter dem sogenannten Bergreservate veräußerte, — welche desfallsige 
Bemerkung im Grund= und Hypothekenbuche aufzunchmen ist 
Grundstücksbesitzer — wie die an selbige nach § 231 des Gesehes vom 
Öten November 1843 zu erlassenden schriftlichen Aufforderungen be- 
schaffen sein sollen 
H. 
Handel — Vertrag hierüber zwischen dem Königreiche Belgien und dem 
deutschen Jollvereine 
1845. 
  
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Tag. 
24 Dec. 
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17 Juli 
19 Juli 
24 April 
30 April 
8 Juli 
26 März 
3 Juli 
1 Nov. 
23 Ocbt. 
22 Dec. 
24 April 
3 Juli 
8 Juli 
  
Seite. 
330 fgq. 
334 fg. 
373 fg. 
336 fg. 
382 fg. 
337 fg. 
383 
97 fq. 
70 fgq. 
76 
87 fg. 
86 fg. 
265 
200 
310 
70 fg. 
86 fg. 
87 Fa. 
1 g. 
  
Paragraph. 
43—55 
56 — 62 
30 — 47 
63— 68 
48—51 
69 — 74 
52 u. 53
	        
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