Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

(XVIII) 
  
Handel — Modalitaͤt der Ausfuͤhrung des genannten Vertrags 
— Abschluß eines Vertrags hieruͤber zwischen den Koͤnigreichen Sachsen 
und Portugal 
— weelcher Vertrag hierüber zwischen den Staaten des deutschen Zollver- 
eins und dem Koͤnigreiche Sardinien abgeschlossen worden ist 
— mit Negern — Verbot gegen selbigen 
Handelsgericht zu Leipzig, s. Leipzig. 
Handelsreisende, aus dem Königreiche Belgien abstammende, — deren 
Vernehmung mit Gewerbesteuer in hiesigen Landen 
Hannover, Koônigreich, — dessen Beitritt zu den Verträgen wegen Erleich= 
terung der Paß= und Fremdenpolizei bei Reisen vermittelst der Ei- 
senbahnen. 
— Verträge, welche zwischen selbigem und den übrigen Staaten des 
Steuervereins und dem Zollvereine wegen Unterdruͤckung des Schleich- 
handels — wegen Anschlusses verschiedener Theile des Koͤnigreichs 
Hannover an den Zollverein — wegen Erleichterung des gegenseitigen 
Verkehrs — uͤber das Verfahren bei Versendung inlaͤndischer Erzeug— 
nisse und Fabrikate aus dem Gebiete des Steuervereins in das Gebiet 
des Zollvereins und aus dem letztern in den erstern abgeschlossen 
worden sind 
— Ueilebereinkunft zwischen selbigem und Braunschweig wegen Besteuerung 
innerer Erzeugnisse in den dem Zollvereine angeschlossenen Hannover- 
schen Gebietstheilen — wegen des Anschlusses verschiedener Braun- 
schweigischer Gebietstheile an den Steuerverein — wegen der in den 
Communion-Besibungen zu erhebenden indirecten Abgaben . 
Hohnstein — Bestätigung des Regulatios der Sparcassenanstalt für den 
Bezirk des dasigen Justizamts 
Holzdeuben — nachträgliche Vereinbarung mit den Fürstlich Reußischen 
Regierungen älterer und jüngerer Linie zu Ergänzung der Conventio= 
nen wegen gegenseltiger Gestellung der desfallsigen Verbrecher ad forum 
delicti commissi vom Zten September 1823 und 18ten December 1823 
1sten August 17ten Januar 1824 
Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden 
Quittungs= oder Einlegebücher der Sparcasse zu Zwickau — ist 
statthaft 
— in die bei einem Schuldner sich vorfindenden Einlegebücher der Spar- 
cassenanstalt zu Nossen — ist zulässig . 
— in dic bei einem Schuldner sich vorfindenden Zuinungsbücher ver 
Sparcassenanstalt zu Hohnstein — ist zulässig 
H ypothekenbank des Markgrafthums Oberlausitz — in welcher Weise die 
Eintraͤge von Forderungen derselben in die Grund- und Hypotheken— 
buͤcher erfolgen sollen . 
— landständische, Oberlausitzische, — Bestätigung eines Nachtrags zu 
deren Statuten vom 13ten August 1844 
  
— Berichtigungen zu den vorgedachten Stannen 
  
  
Tag. 
6 März 
30 Jan. 
12 Nov. 
18 Aug. 
22 März 
12 Febr. 
1 Dec. 
29 Nov. 
14 Juli 
27 Jan. 
3 Oct. 
29 Nov. 
30 April 
3 Mai 
31 Juli 
  
Seite. 
49 fg. 
27 fg. 
246 fg. 
179 fg. 
63 
38 fg. 
267 fg. 
410 fg. 
76 
176 fg. 
178 
  
Paragraph. 
1— 16 
30
	        
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