(XVIII)
Handel — Modalitaͤt der Ausfuͤhrung des genannten Vertrags
— Abschluß eines Vertrags hieruͤber zwischen den Koͤnigreichen Sachsen
und Portugal
— weelcher Vertrag hierüber zwischen den Staaten des deutschen Zollver-
eins und dem Koͤnigreiche Sardinien abgeschlossen worden ist
— mit Negern — Verbot gegen selbigen
Handelsgericht zu Leipzig, s. Leipzig.
Handelsreisende, aus dem Königreiche Belgien abstammende, — deren
Vernehmung mit Gewerbesteuer in hiesigen Landen
Hannover, Koônigreich, — dessen Beitritt zu den Verträgen wegen Erleich=
terung der Paß= und Fremdenpolizei bei Reisen vermittelst der Ei-
senbahnen.
— Verträge, welche zwischen selbigem und den übrigen Staaten des
Steuervereins und dem Zollvereine wegen Unterdruͤckung des Schleich-
handels — wegen Anschlusses verschiedener Theile des Koͤnigreichs
Hannover an den Zollverein — wegen Erleichterung des gegenseitigen
Verkehrs — uͤber das Verfahren bei Versendung inlaͤndischer Erzeug—
nisse und Fabrikate aus dem Gebiete des Steuervereins in das Gebiet
des Zollvereins und aus dem letztern in den erstern abgeschlossen
worden sind
— Ueilebereinkunft zwischen selbigem und Braunschweig wegen Besteuerung
innerer Erzeugnisse in den dem Zollvereine angeschlossenen Hannover-
schen Gebietstheilen — wegen des Anschlusses verschiedener Braun-
schweigischer Gebietstheile an den Steuerverein — wegen der in den
Communion-Besibungen zu erhebenden indirecten Abgaben .
Hohnstein — Bestätigung des Regulatios der Sparcassenanstalt für den
Bezirk des dasigen Justizamts
Holzdeuben — nachträgliche Vereinbarung mit den Fürstlich Reußischen
Regierungen älterer und jüngerer Linie zu Ergänzung der Conventio=
nen wegen gegenseltiger Gestellung der desfallsigen Verbrecher ad forum
delicti commissi vom Zten September 1823 und 18ten December 1823
1sten August 17ten Januar 1824
Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden
Quittungs= oder Einlegebücher der Sparcasse zu Zwickau — ist
statthaft
— in die bei einem Schuldner sich vorfindenden Einlegebücher der Spar-
cassenanstalt zu Nossen — ist zulässig .
— in dic bei einem Schuldner sich vorfindenden Zuinungsbücher ver
Sparcassenanstalt zu Hohnstein — ist zulässig
H ypothekenbank des Markgrafthums Oberlausitz — in welcher Weise die
Eintraͤge von Forderungen derselben in die Grund- und Hypotheken—
buͤcher erfolgen sollen .
— landständische, Oberlausitzische, — Bestätigung eines Nachtrags zu
deren Statuten vom 13ten August 1844
— Berichtigungen zu den vorgedachten Stannen
Tag.
6 März
30 Jan.
12 Nov.
18 Aug.
22 März
12 Febr.
1 Dec.
29 Nov.
14 Juli
27 Jan.
3 Oct.
29 Nov.
30 April
3 Mai
31 Juli
Seite.
49 fg.
27 fg.
246 fg.
179 fg.
63
38 fg.
267 fg.
410 fg.
76
176 fg.
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Paragraph.
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