Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

Anlagecapital. 
Mitglieder. 
[ 
Vertretung. 
Verpflichtung. 
Gerichtsstand. 
Dauer. 
( 156) 
Chemnitz nach Riesa zum Anschluß an die Leipzig-Dresdner Eisenbahn, und nimmt den 
Namen: 
„Chemnitz-Riesaer-Eisenbahngesellschaft" 
an. 
##2. Zu Erreichung des vorgedachten Gesellschaftszwecks werden vier Millionen Thaler 
aufgebracht, welche mit Hinzunahme der zur Verzinsung der Einzahlungen während der 
Bauzeit (§ 20) erforderlich werdenden Summe das Anlagecapital bilden. 
83. Die Actiengesellschaft wird von der Staatsregierung des Königreichs Sachsen, welche 
zu dem ursprünglichen Anlagecapitale von vier Millionen Thalern den vierten Theil ein- 
schießt, und den die übrigen drei Viertheile desselben aufbringenden Inhabern der Actien 
gebildet. 
Die Staatsregierung hat rücksichtlich Ihres Antheils am Actiencapitale gleiche Rechte 
auszuüben und gleiche Verbindlichkeiten zu erfüllen, wie die übrigen Actieninhaber, soweit 
nicht in den Statuten etwas Anderes festgesetzt ist. 
# 4. Die Actiengesellschaft wird in allen und jeden Beziehungen nach Außen durch 
das Directorium vertreten. 
s5. Die Actiengesellschaft wird durch die von ihr in Generalversammlungen (8 41, 
49) gefaßten Beschlüsse, sowie durch die statutmäßigen Beschlüsse und Handlungen des 
Ausschusses und des Directorii verpflichtet. 
#§9 6. Die Actiengesellschaft hat in der Stadt Chemnitz ihr Domicil und vor dasigem 
Stadtgerichte ihren persönlichen Gerichtsstand. 
§# 7J. Die Actiengesellschaft kann nur aufgelöst werden: 
a) durch Beschluß einer Generalversammlung, in welcher mindestens 25,000 Actien 
nach Vorschrift dieser Statuten vertreten sind, und von den gegenwärtigen Stim- 
men mindestens drei Viertheile für die Auflösung sich entscheiden. Ist letztere be- 
schlossen, und hat dieser Beschluß die zur Wirksamkeit desselben erforderliche Ge- 
nehmigung der Regierung erhalten, so wird nach vorgängiger, vom Dirertorio 
darüber erlassener Bekanntmachung das Eigenthum der Gesellschaft constatirt, und 
soweit möglich, veräußert, der nach Berichtigung sämmtlicher Passiven verbliebene 
Baarbestand aber auf das Anlagecapital gleichmäßig vertheilt. Diese Vertheilung 
darf jedenfalls nicht früher erfolgen, als nach Ablauf einer von der dritten In- 
sertion der Bekanntmachung an laufenden sechsmonatlichen Frist. Die Schluß- 
rechnung ist nach erfolgter Prüfung durch den Ausschuß einer zusammen zu beru- 
fenden Generalversammlung zur Justification, sowie zur Liberirung des Direectorit 
und sonstiger Interessenten vorzulegen; 
b) durch den auf dem Wege freier Vereinigung erfolgenden Uebergang der Bahn in 
den Besitz der Regierung;
	        
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