Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

führung bestimmten Reihenfolge ihre Stelle nieder: Die Austretenden sind sofort wieder 
wählbar. 
57. Während der Amtsdauer kann jedes Ausschußmitglied seine Stelle zwei Mo- Austritt. 
nate nach Ueberreichung einer den Vorsitzenden des Ausschufses von dem gewünschten Aus— 
tritte unterrichtenden schriftlichen Erklärung niederlegen. 
& 58. Scheidet durch den Tod, durch den Eintritt einer der 9 54 aufgezählten Hin= Vaganzen. 
derungsursachen, worüber der Ausschuß zu entscheiden hat, oder durch seinen Entschluß 
(& 57) während der Amtsführung ein Mitglied des Ausschusses aus demselben, so hat dieser 
die dadurch entstehende Vacanz nach absoluter Stimmenmehrheit sofort wieder zu besetzen, 
und es tritt das neugewählte Ausschußmitglied rücksichtlich der Amtsdauer an die Stelle 
des Ausgetretenen. 
§ 59. Die Ausschußmitglieder verwalten ihre Aemter unentgeldlich. Unentgeldliche 
« · Amtsführung. 
ä60. Baare Auslagen, zu welchen der Ausschuß durch seine Geschäftsführung oder Auslagen. 
einzelne Mitglieder desselben als solche genöthigt sind, werden aus der Gesellschaftscasse 
verglitet. « 
§61.DerAusschußhatnachseinerErgänzungalljährlichausseinerMitteeinenBeamte. 
Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben zu wählen. 
862. Der Vorsitzende hat die Ausschußmitglieder, soweit dieß bei besonderer Dring- Vorsitzender. 
lichkeit allseitig zu ermöglichen ist, zu den Sitzungen einzuladen, den Vortrag zu halten und 
Ausfertigungen nebst einem der in der betreffenden Sitzung zugegen gewesenen Ausschuß- 
mitglieder zu vollziehen; auch steht demselben das Recht zu, aus der Mitte des Aus- 
schusses Deputationen zu ernennen. 
(Vergl. §§ 57, 64, 65, 66 g, i, 73) 
§ 63. Ausschußversammlungen sind so oft, als es die zu erledigenden Geschäfte er-Versammlun= 
heischen, oder auf Antrag von mindestens sechs Ausschußmitgliedern anzuberaumen. gen. 
§ 64. Zu den nach Stimmenmehrheit und bei Stimmengleichheit durch den Vor-Beschlüsse. 
sitzenden erfolgenden Beschlüssen des Ausschusses ist die Abstimmung von mindestens sieben 
Mitgliedern desselben erforderlich; über die Suspension oder Remotion von Mitgliedern des 
Directori# (§ 66 a), sowie über die Aufnahme von Darlehnen (§ 84 c), kann jedoch nur 
eine aus mindestens zwölf Ausschußpersonen bestehende Versammlung beschließen. Wird 
bei Wahlen durch zweimalige Abstimmung absolute Majorität nicht erlangt, so entscheidet 
bei der dritten Abstimmung relative Stimmenmehrheit. 
65. Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Ausschusses sind Protocolle, Protocolle. 
welche der Vorsitzende mit zu unterschreiben hat, aufzunehmen. — Es steht dem Aus-
	        
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